Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens müssen Besucherinnen und Besucher
- ihren vollständigen Impfschutz nachweisen,
- eine Genesenen‐Bescheinigung oder
- einen Testnachweis von einer offiziellen Einrichtung (Testzentrum, Apotheke etc.), nicht älter als 24 Stunden, vorlegen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Selbsttests nicht anerkannt werden können.
Zur Prüfung des 3G-Status ist neben der Vorlage des Impf-, Genesenen- oder Testnachweises auch die Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses im Original zwingend erforderlich.
Für Schülerinnen und Schüler ist die Vorlage des Testhefts der Schule ausreichend. Kinder unter 6 Jahren bzw. Kinder, die noch nicht eingeschult sind, benötigen keinen Testnachweis.
Die Öffnungszeiten der Verwaltung bleiben unverändert gültig. Wir empfehlen aber vor dem Besuch des Rathauses einen Termin zu vereinbaren, um längere Wartezeiten möglichst zu vermeiden.
- Im Gebäude besteht Maskenpflicht!
Diese Regelung gilt außerdem für die Gemeindebücherei, das Ortsgericht, das Schiedsamt und den Nachbarschaftsverein!
Wir bitten um Verständnis.