Vereinsförderung 2021 beantragen

|   Pressemitteilung

Vereinsförderung 2021 beantragen

Die Fuldataler Vereine werden gebeten, ihre Anträge auf Vereinsförderung gemäß der Vereinsförderungsrichtlinien bis zum 05.11.2021 schriftlich bei der Gemeinde Fuldatal, Am Rathaus 9, 34233 Fuldatal, Büro des Bürgermeisters, Frau Kaeseler (0561/9818-1002) oder Herrn Gronemann (0561/9818-1001), einzureichen.

Die Gemeinde weist ausdrücklich darauf hin, dass nur Vereine gefördert werden, die einen Antrag bis zum vorstehenden Termin abgegeben haben.

Nachstehend werden die Richtlinien über die Vergabe von Förderungsmitteln an Vereine, Verbände und Organisationen und die hierzu beschlossenen Ergänzungen zu den Richtlinien veröffentlicht.

Richtlinien

über die Vergabe von Förderungsmitteln an Vereine, Verbände und Organisationen

Künftig erhalten nur Stammvereine, Verbände und Organisationen im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Beträge Förderungsmittel, die dann in eigener Zuständigkeit auf die einzelnen Sparten, Unterabteilungen und Jugendgruppen aufgeteilt werden können. Die Förderungsmittel werden nach Verabschiedung des Haushaltsplanes in der zweiten Hälfte des Haushaltsjahres aufgrund entsprechender Beschlüsse des Gemeindevorstandes den Vereinen zugewiesen.

Gefördert werden im Einzelnen:

1.      Vereine, die gemeindeeigene Sportstätten oder sonstige Einrichtungen, wie z. B. Dorfgemeinschaftshäuser und Flutlichtanlagen benutzen oder mit ihren Sportstätten an diesen Anlagen angeschlossen sind, können diese Einrichtungen kostenlos nutzen, sofern im Einzelfall keine besondere Vereinbarung besteht oder die geltenden Benutzungsordnungen dieser Regel nicht widersprechen.

 → Das Vorgenannte gilt auch für die Einrichtungen des Landkreises, sofern der Landkreis keine anderen Regelungen trifft.

 → Die Vereine erhalten keine weitere Förderung durch die Gemeinde Fuldatal mit Ausnahme eines Betrages für die Jugendförderung, der 1,50 €/Jugendlicher beträgt.

2. → Vereine, die Anlagen, die nicht kommerziellen Zwecken dienen, selbst unterhalten und hierfür die Bewirtschaftungskosten selbst tragen, erhalten für diese Anlagen eine jährliche Zuwendung bis zu 40 % der durch Beleg nachgewiesenen Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Kanal und Müll, höchstens jedoch 850,00 €.

 → Diesen Vereinen wird für die Förderung der Jugendarbeit ein Betrag von 3,00 € /Jugend-licher gezahlt.

3. → Vereine, denen zur Erfüllung ihrer Vereinszwecke keine eigenen Anlagen und gemeindlichen Anlagen zur Verfügung stehen, werden im Jahr höchsten 150,00 € für die Vereinstätigkeit gewährt; die Höhe legt der Gemeindevorstand fest.

 → Für die Jugendarbeit wird ein Förderungsbetrag von 4,50 €/Jugendlicher gewährt.

4. → Im Falle der Jugendförderung nach den Ziffern 1 bis 3 gilt die Zahl der jeweils an den überörtlichen Verband gemeldeten Jugendlichen.

5. → Gesangvereine erhalten abweichend von den Ziffern 1 bis 3 eine jährliche Chorleiterentschädigung von 250,00 € für den ersten Chor, und darüber hinaus 75,00 € für jeden weiteren Chor.

 → Für die Jugendarbeit wird ein Förderungsbetrag von 3,00 €/Jugendlicher gewährt, wenn ein Kinder- oder Jugendchor vorhanden ist. Ein Anspruch auf Chorleiterentschädigung besteht dann nicht. Bei der Förderung ist die Chorleiterentschädigung vorrangig, wenn der Förderbetrag für alle Jugendlichen unter der Chorleiterentschädigung liegt.

 → Weitere Zuwendungen im Sinne der Ziffern 1 bis 3 können nicht in Anspruch genommen werden.

6. → Verbände und Organisationen der Wohlfahrtspflege u. ä. sowie Jugendorganisationen erhalten einen Förderungsbetrag, dessen Höhe jeweils der Gemeindevorstand festlegt.

7. → Vereine, Verbände und Organisationen, erhalten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Investitionszuschüsse zu langlebigen Geräten und Ausstattungsgegenständen bis zu 10 % der Anschaffungskosten bei Vorlage entsprechender Rechnungen.

 → Darüber hinaus erhalten Vereine, Verbände und Organisationen einen Zuschuss bis zu    30 % der Anschaffungskosten für langlebige Geräte und Ausstattungsgegenstände, wenn diese der Jugendförderung dienen. Entsprechende Rechnungen sind vorzulegen.

8. → Über die Höhe der Investitionszuschüsse und von den vorstehenden Richtlinien abweichende Regelungen entscheidet der Gemeindevorstand, wenn die Gemeindevertretung sich nicht die Entscheidung selbst vorbehält.

 → Investitionszuschüsse können nur gewährt werden, wenn Vereine, Verbände und Organisationen entsprechende Anträge für das kommende Haushaltsjahr bis zum 30.09. eines laufenden Haushaltsjahres vorlegen. Der Gemeindevorstand behält sich im Einzelfall eine Abweichung von diesem Verfahren vor.

 → Die geänderten Richtlinien treten ab 01. Mai 1999 in Kraft. Die bisherigen Richtlinien werden aufgehoben.

Fuldatal, im Mai 1999

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Fuldatal

gez. Stoepel, Bürgermeister

 

Ergänzungen der Richtlinien über die Vergabe von Förderungsmitteln an Vereine, Verbände und Organisationen

I. Grundsatz

Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.12.2005 wurde das Haushaltssicherungskonzept der Gemeinde Fuldatal beschlossen. Um die kommunalen Finanzen auf eine solide Grundlage zu stellen, wurden umfassende Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung ergriffen. Hiervon betroffen sind auch die Vereinsförderungsmittel. Die gemeindlichen Gremien sind sich der Bedeutung der öffentlichen Vereine für das Zusammenleben in der Gemeinde Fuldatal im sportlichen, sozialen, karitativen und kulturellen Bereich bewusst. Die beschlossenen Eingriffe in die finanzielle Förderung sollen daher von der Gemeinschaft der Vereine, Verbände und Organisationen auf breiter Basis getragen werden.

II. Vereinsförderung

Die seit 01. Mai 1999 geltenden Richtlinien über die Vergabe von Fördermitteln an Vereine, Verbände und Organisationen bleiben in ihren Anspruchsvoraussetzungen unverändert.

In den Haushaltsjahren 2006 bis 2010 ff wird der jährliche, auf der Grundlage der Richtlinien über die Vergabe von Fördermitteln ermittelte Zuschuss jedes Antragstellers um nachstehende Konsolidierungsabschläge gekürzt.

Haushaltsjahr 2006 = 10 %

Haushaltsjahr 2007 = 15 %

Haushaltsjahr 2008 = 20 %

Haushaltsjahr 2009 = 22,5 %

Haushaltsjahr 2010 ff = 25 %

Hiervon ausgenommen sind die Jugendförderung und die Investitionszuschüsse.

III. Haushaltssicherung

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fuldatal behält sich vor, im Bedarfsfall Änderungen von den vorstehenden Förderungskriterien zu beschließen. Die Fuldataler Vereine, Verbände und Organisationen wurden vor Beschlussfassung über die vorstehende Richtlinienergänzung in einer Vollversammlung über die Änderungen unterrichtet und beteiligt.

Wir bitten um Angabe der aktuellen Bankverbindung (IBAN und BIC) im Antrag.

Fuldatal, im September 2021

Der Gemeindevorstand

der Gemeinde Fuldatal

gez. Schreiber, Bürgermeister

« Zurück zur News-Übersicht

Gemeinde Fuldatal
Am Rathaus 9
34233 Fuldatal

Telefon: +49 561 98 18 0
Telefax: +49 561 98 18 2009

info(at)fuldatal.de

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag08.00 - 12.00 Uhr,
13.30 - 15.00 Uhr
Dienstag08.00 - 12.00 Uhr,
15.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag08.00 - 12.00 Uhr,
13.30 - 15.00 Uhr
Freitag08.00 - 12.00 Uhr
Cookie Einstellungen