Die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldatal hat in ihrer Sitzung am 20. Juli 2022 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 38 „Hinter der Mönchswiese“ gefasst.
Der Bebauungsplan wird im 2-stufigen Regelverfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung, die im Umweltbericht dargestellt wird, aufgestellt.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt die Gemeinde das Ziel, die Flächen des Geltungsbereichs städtebaulich zu ordnen und darüber hinaus Planungsrecht für eine moderate Erweiterung des dort ansässigen Gartenbaubetriebes zu schaffen.
Die Erweiterungsfläche schließt sich südlich an den bestehenden Betrieb an.
Der Geltungsbereich umfasst in der Flur 14 der Gemarkung Ihringshausen die Flurstücke 25/9 und 25/10 (teilweise).
Zusätzlich wird eine Fläche als Teilbereich B ausgewiesen, auf der eine Ausgleichsmaßnahme festgesetzt wird. Es handelt sich um einen Teil des Flurstücks 62/1 in der Flur 5 der Gemarkung Wilhelmshausen. Die Abgrenzung der Geltungsbereiche ist den beigefügten Abbildungen zu entnehmen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) fand im November/Dezember 2023 statt. Es wurden keine Einwände oder Bedenken vorgebracht, aufgrund derer inhaltliche Änderungen an der Planung erfolgten.
Umweltrelevante Stellungnahmen und ihre Behandlung:
Zweckverband Raum Kassel: Es wurde empfohlen, den Grünstreifen mit Gehölzbepflanzung an der Südseite der bestehenden Betriebsfläche, der in der Planung entfällt, an der neuen Südgrenze wieder vorzusehen. Dieser Empfehlung wurde nicht gefolgt, um die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen so gering wie möglich zu halten. Die Kompensation des naturschutzfachlichen Defizits, dass sich aus der Gegenüberstellung des Ist- und des Planungszustandes ergibt, erfolgt auf einem Wiesengrundstück an der Fulda im Ortsteil Wilhelmshausen, das als Teilbereich B in den Vorliegenden Entwurf aufgenommen wurde.
Darüber hinaus wurde die Festsetzung von Solaranlagen auf den Dächern empfohlen. Auch dieser Empfehlung wurde nicht gefolgt, da die Größe der Fläche keine Gebäude erwarten lässt, auf denen sich Dachbegrünung und Solaranlagen in Kombination wirtschaftlich realisieren lassen. Dass generell ein Interesse an der Nutzung von Solarenergie besteht, zeigt die Tatsache, dass auf den bestehenden Gebäuden bereits Solarmodule vorhanden sind. Es bleibt daher bei der Festsetzung der 50%igen Begrünungspflicht, die explizit nicht für Flächen mit Solarnutzung gilt.
Es wurde außerdem darauf hingewiesen, dass gem. § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Niederschlagswasser „ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über die Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden“ soll, „soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen“ und dass die Möglichkeit der Nutzung zu Brauchwasserzwecken bzw. dezentralen Versickerung des nicht schädlich verunreinigten (insbesondere des auf den Dachflächen anfallenden) Niederschlagswassers einer Einleitung in die Mischwasserkanalisation aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht vorzuziehen ist. Dieser Hinweis wurde in den Entwurf aufgenommen. Eine allgemeine diesbezügliche Festsetzung ist nicht möglich. Es könnten konkrete Flächen für Anlagen zur Rückhaltung oder Behandlung von Niederschlagswasser festgesetzt werden. Darauf wurde jedoch zugunsten der Flexibilität der Flächennutzung verzichtet, zumal bereits auf dem bestehenden Betriebsgelände der Großteil des Niederschlagswassers in einem naturnahen Rückhaltebecken und einer Zisterne gesammelt werden.
Inhalte des Umweltberichts
Folgende Umweltaspekte werden im Umweltbericht behandelt:
- Bestehende Flächennutzungen und vorhandene Vegetation,
- Eignung der vorhandenen Flächen und Vegetationsbestände für Tiere,
- Aktuelle Situation bezüglich der Schutzgüter Wasser, Boden, Klima, Mensch und Sachgüter im Geltungsbereich und seinem Umfeld,
- voraussichtliche Auswirkungen der Planung auf diese Schutzgüter,
- Maßnahmen, die festgesetzt werden, um die Auswirkungen der erwartenden Eingriffe auf die Schutzgüter zu minimieren
- Bilanzierung der verbleibenden Beeinträchtigungen gem. Hessischer Kompensationsverordnung
- Maßnahmen, die die nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen kompensieren
In den Bebauungsplan wurde nach der frühzeitigen Beteiligung zusätzlich ein Teilbereich B aufgenommen. Es handelt sich um eine Ausgleichsmaßnahme in der Gemarkung Wilhelmshausen. Auf einem Flur- stück an der Fulda wird die intensive Grünlandnutzung extensiviert, es werden detailliierte Vorgaben für die Pflege festgesetzt und die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln ausgeschlossen.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB können sich die Bürger über die Bauleitplanung informieren. Auch die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung auf Natur und Umwelt werden in den ausgelegten Unterlagen dargelegt.
Im gleichen Zeitraum liegt der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 38 „Hinter der Mönchswiese“, Ortsteil Ihringshausen zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4 a Abs. 3 BauGB zu Jedermanns Einsichtnahme im Rathaus der Gemeinde Fuldatal, Am Rathaus 9, 34233 Fuldatal, Zimmer 212, während der allgemeinen Dienststunden:
Montag Von 08:00 bis 12:00 Uhr Von 13:30 bis 15:00 Uhr
Dienstag Von 08:00 bis 12:00 Uhr Von 15:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch Von 08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag Von 08:00 bis 12:00 Uhr Von 13:30 bis 15:00 Uhr
Freitag Von 08:00 bis 12:00 Uhr
öffentlich aus.
Stellungnahmen können in der Zeit der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift im
Zimmer 212 abgegeben werden oder auch per E- Mail an die Adresse
gerichtet werden.
Die Beteiligung der von den Änderungen betroffenen Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt durch gesonderte schriftliche Beteiligung.
Fuldatal, 08. Mai 2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Fuldatal
gez. Schreiber Bürgermeister