Hinweise zu Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Das Bundesmeldegesetz sieht vor, dass verschiedene Auskunfts-/Übermittlungssperren von Gesetzes wegen oder auf Antrag der Einwohner im Melderegister aufzunehmen sind.
Die im Gesetz verwendeten Begriffe „Auskunftssperre“ und „Übermittlungssperre“ sind gleichlautend. Eine Auskunft ist also immer auch eine Übermittlung und umgekehrt.
Es besteht Veranlassung, die einzelnen Sperren nachstehend zu erläutern:
§ 50 BMG (Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen)
Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschrift von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Adressbuchverlagen darf zu allen Einwohner*innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad und
4. derzeitige Anschrift.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder deren Familienangehörige (Ehegattin/Ehegatte, eingetragene Lebenspartnerin/eingetragener Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen folgende Daten übermitteln:
1. Vor- und Familiennamen,
2. Geburtsdatum und Geburtsort,
3. Geschlecht,
4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
5. derzeitige Anschriften und letzte frühere Anschrift
6. Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 BMG sowie
7. Sterbedatum
Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Damit das obige Bundesamt die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde im März eines jeden Jahres
1. Familienname,
2. Vornamen und
3. gegenwärtige Anschrift
von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 58 c Soldatengesetz).
Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Verlangen Mandatsträger*innen, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohner*innen, darf die Meldebehörde Auskunft erteilen über
1. Familienname,
2. Vornamen,
3. Doktorgrad,
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen im Sinne des § 50 Abs. 2 BMG sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Veröffentlichung der Alters- und Ehejubiläen in der Bürgerzeitung „fuldatal aktuell“ erfolgt nach den oben genannten Modalitäten.
Erläuterung zu § 51 BMG Auskunftssperren
Die Meldebehörde trägt auf schriftlichen formlosen Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise von der den Antrag stellenden Person fordern.
Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.
Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen.
Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.
Eintragung von Übermittlungssperren/Auskunftssperren
Die betroffene Person hat weiterhin das Recht, der o. g. Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen. Dies geschieht auf Antrag, welchen Sie im Rathaus, Bürgerservice, Erdgeschoss, Zimmer 103, 34233 Fuldatal erhalten können.
Für Ihre Fragen stehen Ihnen
- das Team des Bürgerservices (=Meldebehörde) zu den bekannten Sprechzeiten oder telefonisch unter den Telefon 0561 / 9818-1305 bis -1308,
- der Datenschutzkoordinator bei der Gemeinde Fuldatal unter 0561/9818 -1100 oder
- der externe Datenschutzbeauftragte der Gemeinde Fuldatal,
Herr Thorsten Dampf, dampf.consultign GmbH,
Am Lermetsrain 9, 35327 Ulrichstein, Telefon 06645 / 6933900
gern zur Verfügung.
Fuldatal, 04.07.2024
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Fuldatal
gez. Schreiber, Bürgermeister