Amtliche Bekanntmachung
1. ÄNDERUNGSSATZUNG ZUR ENTWÄSSERUNGSSATZUNG [EWS]
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 (GVBI. S. 90, 93), der §§ 37-40 Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28.06.2023 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.07.2023 (GVBl. S. 582), der §§ 1 und 9 des Gesetzes über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG) in der Fassung vom 18.01.2005 (BGBl. I S. 144), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.08.2018 (BGBl. I S. 1327), der §§ 1, 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabegesetz (HAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.06.2016 (GVBI. S. 71), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.05.2023 (GVBl. S. 357), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Fuldatal in der Sitzung am 04.12.2024 folgende 1. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung beschlossen:
III. Abgaben und Kostenerstattung
§ 25 Mitwirkungspflichten der Grundstückseigentümer
- Die Gemeinde kann von den Grundstückseigentümern eine Aufstellung der bebauten und künstlich befestigten Flächen verlangen, die an die Abwasseranlage angeschlossen sind bzw. von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zufließt.
- Bei Verwendung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen für das Sammeln von Niederschlagswasser sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, genaue Angaben zu deren Anschluss und Volumen zu machen und anzugeben, welcher Verwendung das gesammelte Niederschlagswasser zugeführt wird. Die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser muss der Gemeinde schriftlich angezeigt werden; die Brauchwassermenge und die aus dem Frischwassernetz nachgespeiste Trinkwassermenge muss durch einen gemeindlichen, fest installierten und geeichten Wasserzähler gemessen werden.
- Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, der Gemeinde jede Änderung der bebauten und künstlich befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser der Abwasseranlage zugeführt wird bzw. zu ihr abfließt, unverzüglich bekanntzugeben. Gleiches gilt für die Änderung von Zisternen oder ähnlichen Vorrichtungen zum Sammeln von Niederschlagswasser.
§ 26 Gebührenmaßstäbe und -sätze für Schmutzwasser
1. Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 3,89 EUR.
2.Für gemeindliche Wasserzähler wird eine Grundgebühr entsprechend des §28 (2) der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Fuldatal, in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
3. Gebührenmaßstab für das Einleiten nicht häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasserverbrauch auf dem angeschlossenen Grundstück unter Berücksichtigung des Verschmutzungsgrads. Der Verschmutzungsgrad wird grundsätzlich durch Stichproben - bei vorhandenen Teilströmen in diesen - ermittelt und als chemischer Sauerstoffbedarf aus der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe (CSB) nach DIN 38409-H41 (Ausgabe Dezember 1980) dargestellt. Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad gemessen, ist das Messergebnis dem Abwassereinleiter innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei der Gemeinde bekanntzugeben.
Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,89 EUR bei einem CSB bis 800 mg/l; bei einem höheren CSB wird die Gebühr vervielfacht mit dem Ergebnis der Formel
0,5 x festgestellter CSB + 0,5
800
Wird ein erhöhter Verschmutzungsgrad nur im Abwasser eines Teilstroms der Grundstücksentwässerungsanlage festgestellt, wird die erhöhte Gebühr nur für die in diesen Teilstrom geleitete Frischwassermenge, die durch private Wasserzähler zu messen ist, berechnet. Liegen innerhalb eines Kalenderjahres mehrere Feststellungen des Verschmutzungsgrads vor, kann die Gemeinde der Gebührenfestsetzung den rechnerischen Durchschnittswert zugrunde legen.
§ 27 Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs
1. Als gebührenpflichtiger Frischwasserverbrauch gelten alle Wassermengen, die
a) aus öffentlichen Wasserversorgungsanlagen,
b) zur Verwendung als Brauchwasser aus anderen Anlagen und Gewässer
entnommen werden.
2. Werden gebührenpflichtige Wassermengen nicht als Abwasser der Abwasseranlage zugeführt, bleiben sie auf Antrag des Gebührenpflichtigen - auf dessen Nachweis - bei der Bemessung der Abwassergebühren unberücksichtigt.
Dieser Nachweis ist durch das Messergebnis eines gemeindlichen Wasserzählers zu führen, ansonsten - wenn eine Messung nicht möglich ist - durch nachprüfbare Unterlagen
(z. B. Sachverständigengutachten), die eine zuverlässige Schätzung der Abwassermenge ermöglichen.
3. Anträge auf Absetzung nicht zugeführter Wassermengen sind spätestens innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen.
4. Anstelle der Ermittlung des gebührenpflichtigen Frischwasserverbrauchs kann die Gemeinde auf Antrag des Gebührenpflichtigen die Messung der Abwassermenge durch einen privaten Abwasserzähler zulassen. Die Gebühr bestimmt sich dann nach der gemessenen Abwassermenge.
5. Private Abwasserzähler müssen geeicht sein; sie werden von der Gemeinde, die auch die Einbaustelle festlegt, verplombt. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses, sind die Messeinrichtungen durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle oder die Eichbehörde zu überprüfen. Die Kosten der Überprüfung trägt derjenige, zu dessen Ungunsten die Überprüfung ausfällt. Alle Aufwendungen für Anschaffung, Ein- und Ausbau, Unterhaltung, Eichung etc. hat der Gebührenpflichtige zu tragen.
6. Bei unerlaubtem Einleiten wird die Abwassermenge von der Gemeinde geschätzt.
§ 29 Verwaltungsgebühr
1. Für jedes Ablesen eines privaten Abwasserzählers ist eine Verwaltungsgebühr von 5,00 EUR zu zahlen.
2. Für jede gewünschte Zwischenablesung einer gemeindlichen oder privaten Messeinrichtung hat der Antragsteller eine Verwaltungsgebühr von 15,00 EUR zu entrichten; für den zweiten und jeden weiteren Zähler ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 5,00 EUR.
3. Für jedes vom Anschlussnehmer veranlasste Ablesen verlangt die Gemeinde 60,00 EUR; für die zweite und jede weitere Messeinrichtung ermäßigt sich die Verwaltungsgebühr auf jeweils 15,00 EUR. Hierzu zählen insbesondere auch Ablesungen bei Verweigerung der Funktechnik.
IV. Allgemeine Mitteilungspflichten, Zutrittsrecht, Betriebsstörungen und Ordnungs-widrigkeiten
§ 38 In-Kraft-Treten
Diese 1. Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Fuldatal, den 05.12.2024
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Fuldatal
(Siegel)
gez. Schreiber, Bürgermeister