Wahlbekanntmachung
1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde Fuldatal ist in folgende 11 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 1: Ortsteil Ihringshausen/Bereich südlich der Bahnlinie, westlich u. östlich der
Veckerhagener Straße
Wahlraum: Fuldataler Forum, Niedervellmarsche Str. 3, F-Ihringshausen
Wahlbezirk 2: Ortsteil Ihringshausen/Bereich nördlich der Bahnlinie und östlich der
Veckerhagener Straße bis Ortsmitte
Wahlraum: Fuldataler Forum, Niedervellmarsche Str. 3, F-Ihringshausen
Wahlbezirk 3: Ortsteil Ihringshausen/Bereich nördlich der Bahnlinie u. westlich der Veckerhagener Straße einschl. Ihringshausen-West
Wahlraum: Fuldataler Forum, Niedervellmarsche Str. 3, F-Ihringshausen
Wahlbezirk 4: Ortsteil Ihringshausen/Bereich ab Ortsmitte nordöstlich der
Veckerhagener Straße einschl. Schocketal
Wahlraum: Fuldataler Forum, Niedervellmarsche Str. 3, F-Ihringshausen
Wahlbezirk 5: Ortsteil Simmershausen/ Bereich Schocketal bis Friedrichstraße
Wahlraum: Sporthalle Grundschule Simmershausen, Hauffstr. 5, F-Simmershausen
Wahlbezirk 6: Ortsteil Simmershausen/Bereich Friedrichstraße bis Ellenbach
Wahlraum: Sporthalle Grundschule Simmershausen, Hauffstr. 5, F-Simmershausen
Wahlbezirk 7: Ortsteil Wilhelmshausen
Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Schlesierstraße 4, F-Wilhelmshausen
Wahlbezirk 8: Ortsteil Knickhagen
Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Erlenbuschstraße 1, F-Knickhagen
Wahlbezirk 9: Ortsteil Wahnhausen
Wahlraum: Dorfgemeinschaftshaus, Hinter den Zäunen 13, F-Wahnhausen
Wahlbezirk 10: Ortsteil Rothwesten/Westlicher Bereich (ausgehend von der
Reinhardswaldstraße)
Wahlraum: Sporthalle Rothwesten, Rudolf-Harbig-Straße 12, F-Rothwesten
Wahlbezirk 11: Ortsteil Rothwesten/Östlicher Bereich (ausgehend von der
Reinhardswaldstraße)
Wahlraum: Sporthalle Rothwesten, Rudolf-Harbig-Straße 12, F-Rothwesten
In folgenden allgemeinen Wahlbezirken und Briefwahlbezirken wird die Wahl nach Altersgruppen und Geschlecht durchgeführt (repräsentative Wahlstatistik); das Wahlgeheimnis wird auch hier unbedingt gewahrt:
Wahlbezirk | Bezeichnung des Wahlbezirks | Bezeichnung des Wahlraums (Straße, Nr., Zimmer-Nr.) |
1 | Ortsteil Ihringshausen/Bereich südlich der Bahnlinie, westlich u. östlich der Veckerhagener Straße | Fuldataler Forum, Niedervellmarsche Str. 3, F-Ihringshausen |
7 | Ortsteil Wilhelmshausen | Dorfgemeinschaftshaus, Schlesierstraße 4, F-Wilhelmshausen |
14 | Sporthalle Eichhecke | Grebenstr. 30-32, F-Ihringshausen |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2025 bis 07.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in der Sporthalle Eichhecke in der Grebenstr. 30-32 in Fuldatal Ihringshausen zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass
zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahl-
raumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber
sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis
gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste
sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung
und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat
Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der
Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist
unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Fuldatal, den 13.02.2025
Gemeinde Fuldatal, Wahlbehörde
gez. Tore Florin
Bürgermeister