Ortsrecht

Winterdienst in der Gemeinde Fuldatal

Der Winter hat begonnen und bei stetig sinkenden Temperaturen ist mit Glätte und Schneefall zu rechnen. Der Baubetriebshof der Gemeinde Fuldatal ist für die anstehenden Aufgaben vorbereitet, die Fahrzeuge und Gerätschaften sind einsatzbereit.

Der Winterdienst auf den Fahrbahnen erfolgt durch die Gemeinde Fuldatal. Den Fahrern unserer Räumfahrzeuge würde die Arbeit erheblich erleichtert, wenn in der Winterzeit die Straßen möglichst freigehalten werden. Nutzen Sie nach Möglichkeit Ihre Grundstücke zum Parken und bringen Sie Müllbehälter möglichst umgehend nach der Abfuhr wieder auf das eigene Grundstück. Damit helfen Sie, einen sicheren und zügigen Winterdienst durchführen zu können. Denken Sie bitte daran, dass ein Räumfahrzeug mindestens 3,05 m Durchfahrtsbreite benötigt.

Die Eigentümer*innen von Grundstücken sind grundsätzlich zum Winterdienst an allen öffentlichen Flächen verpflichtet, die an das Grundstück angrenzen (siehe Beispiel 1). Dies gilt innerhalb geschlossener Ortslagen auch für unbebaute Grundstücke.

Zu den Pflichten gehören die Schneeräumung und die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf Gehwegen und Fußwegen. Dabei ist zu beachten, dass als Gehweg nicht nur ein Bürgersteig mit Hochbord gilt. Auch niveaugleich ausgebaute Flächen oder durch Markierung von der Fahrbahn abgetrennte Flächen gelten als Gehweg.                                         

Änderungen zum Jahreswechsel beachten

Die Räumpflicht für nur einseitig vorhandene Gehwege wechselt jährlich.

In Jahren mit ungerader Endziffer, also bis 31.12.2023, sind die Verpflichteten der auf der Gehwegseite gegenüberliegenden Grundstücke für den Winterdienst verantwortlich.

In Jahren mit gerader Endziffer (ab 01.01.2024) sind die Verpflichteten der auf der Gehwegseite anliegenden Grundstücke verantwortlich.

In Straßenohne Gehweg ist ein ausreichend breiter Streifen neben der Fahrbahn zu räumen. Die vom Schnee geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Räumende muss sich also an die schon geräumten Flächen anpassen.

Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zur sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück und die Hinterliegergrundstücke eine Reinigungseinheit.

Dabei wechselt die Reinigungspflicht von Woche zu Woche, beginnend beim an der Straße angrenzenden Grundstück und fortfahrend in der Reihenfolge der Hinterlieger (siehe Beispiel 2).

Die Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes besteht grundsätzlich täglichvon 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Bei Bedarf ist das Räumen und Bestreuen zu wiederholen.

Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Streugutrückstände müssen sobald als möglich wieder beseitigt werden.

Auch in diesem Winter werden wieder einzelne Treppen im Gemeindegebiet gesperrt. Alle gesperrten Treppen können auf kurzem Weg umgangen werden, so dass die Beeinträchtigungen für die Fußgängerinnen und Fußgänger auf ein Minimum beschränkt sind.

Die maßgebliche Satzung zur Straßenreinigung finden Sie im Internet auf www.fuldatal.de unter dem Stichwort Ortsrecht. Für Fragen zu den bestehenden Regelungen steht Ihnen die Gemeinde Fuldatal, Fachbereich Sicherheit und Ordnung, unter der Rufnummer 0561/9818 - 1302 oder per Mail unter ordnungsamt@fuldatal.de zur Verfügung.