FAQ Wahlen
Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
Nach Art. 38 des Grundgesetzes werden (auch) die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Die Wahlperiode beträgt grundsätzlich vier Jahre. Der neu gewählte Bundestag tritt spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen; mit seinem Zusammentreten endet die Wahlperiode des alten Bundestages.
Wann wird gewählt?
- Gewählt wird am 23.02.2025
Was wird gewählt?
- Wahl zum 21. Deutschen Bundestag
Wer ist wahlberechtigt (Aktives Wahlrecht)?
- Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
- Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches Aufnahme gefunden hat
- Das 18. Lebensjahr vollendet hat
- Seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet – d. h. in der Bundesrepublik Deutschland – eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
- Sonderregelung:
- Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes
- Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes
- Im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentzug befindliche Personen sowie andere Untergebrachte
- Wahlberechtigt sind darüber hinaus alle im Ausland lebenden volljährigen Deutschen (sog. Auslandsdeutsche). Demnach setzt die Wahlberechtigung von Auslandsdeutschen voraus, dass sie
- Nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
- Aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind
Wer kann gewählt/nicht gewählt werden (Passives Wahlrecht)?
- Gewählt werden kann, wer am Wahltag
- Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist
- Das 18. Lebensjahr vollendet hat
- Nicht gewählt werden kann, wer
- Nach § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
- Am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt
Wie viele Stimmen habe ich?
- Jeder Wähler und jede Wählerin verfügen bei der Bundestagswahl über zwei Stimmen:
- Eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (Kreiswahlvorschlag)
- Eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei.
Der Wähler/die Wählerin kann ihre Stimmen „splitten“, d.h. man kann seine Erststimme einem bestimmten Wahlkreisbewerber oder Wahlkreisbewerberinnen geben, muss aber nicht zwangsläufig die Landesliste dieses Bewerbers mitwählen, sondern kann sich bei Abgabe der Zweitstimme auch anders entscheiden. Das Verhältnis der Zweitstimmen ist letztlich maßgeblich dafür, in welcher Stärke Parteien im Bundestag vertreten sind.
Wie werde ich Mitglied eines Wahlvorstandes?
Bei Interesse an der Mitwirkung in einem Wahlvorstand können Sie sich an das Wahlamt Ihrer Gemeinde wenden und ihr Interesse bekunden. Sie finden auch ein passendes Formular auf unserer Internetseite.
Der Wahlvorstand besteht aus:
v Einem Wahlvorsteher/Einer Wahlvorsteherin
v Einem stellvertretenden Wahlvorsteher/Einer stellvertretenden Wahlvorsteherin
v Einem Schriftführer/Einer Schriftführerin
v Zwei bis sechs Beisitzern/Beisitzerinnen
Bin ich verpflichtet, in einem Wahlvorstand mitzuwirken?
Die Wahlgesetze regeln, dass unter anderem die Mitglieder der Wahlvorstände ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. Generell steht es Ihnen frei sich bei Interesse freiwillig zu melden, sollten sich zu wenige Freiwillige melden, so werden einige wahlberechtigte Bürger zur Übernahme dieses Ehrenamtes ernannt.
Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Wer ohne wichtigen Grund ein solches Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Was muss ich tun, um an der Briefwahl teilzunehmen?
Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zu stellen.
Der Antrag auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der für den Wahlberechtigten/die Wahlberechtigte zuständigen Gemeindebehörde gestellt werden.
Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann frühestens nach endgültiger Zulassung der Wahllisten und dem Ausdruck der Stimmzettel erfolgen.
Briefwahlunterlagen können bis Freitag, den 21.02.2025, um 15.00 Uhr, beantragt werden.
Darüber hinaus können in den Fällen, in denen der/die Wahlberechtigte ohne zurechenbares Verschulden nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder nachweislich plötzlich erkrankt, so dass der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (Sonntag, der 23.02.2025) Briefwahlunterlagen beantragt werden.
Fachgebiet 3.1 – Wahlen
Anja Hill, Tel: 05 61 – 98 18 – 13 02, wahlen@fuldatal.de