FAQ Wahlen

FAQ Wahlen

Direktwahl des Bürgermeisters

Bürgermeister werden von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt wird, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

Die Amtszeit der Bürgermeister beträgt sechs Jahre.


Wann wird gewählt?

Gewählt wird am 08. September 2024


Was wird gewählt?

Direktwahl des Bürgermeisters


Wer ist wahlberechtigt (Aktives Wahlrecht)?

Für die Wahl des Bürgermeisters ist wahlberechtigt, wer am Wahltag

  • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist,
  • das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  • seit mindestens sechs Wochen in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat.

Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz.


Nicht wahlberechtigt (Ausschluss vom Wahlrecht) ist, wer

  • Infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.


Wie viele Stimmen habe ich?

  • Jede wahlberechtigte Person verfügt bei der Direktwahl des Bürgermeisters über eine Stimme


Wie werde ich Mitglied eines Wahlvorstandes?

Bei Interesse an der Mitwirkung in einem Wahlvorstand können Sie sich an das Wahlamt Ihrer Gemeinde wenden und ihr Interesse bekunden. Sie finden auch ein passendes Formular auf unserer Internetseite.

Der Wahlvorstand besteht aus:

  •  Einem Wahlvorsteher
  • Einem stellvertretenden Wahlvorsteher
  • Einem Schriftführer
  • Einem stellvertretenden Schriftführer
  • Zwei bis sechs Beisitzern


Wieviel Erfrischungsgeld wird gezahlt?

  • Wahlvorsteher sowie die Stellvertretung erhalten 50,00 €
  • Die Schriftführung sowie die Stellvertretung erhalten 50,00 €
  • Beisitzer erhalten 35,00 €


Bin ich verpflichtet, in einem Wahlvorstand mitzuwirken?

Die Wahlgesetze regeln, dass unter anderem die Mitglieder der Wahlvorstände ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. Generell steht es Ihnen frei sich bei Interesse freiwillig zu melden, sollten sich zu wenige Freiwillige melden, so werden einige wahlberechtigte Bürger zur Übernahme dieses Ehrenamtes ernannt.

Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Wer ohne wichtigen Grund ein solches Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


Was muss ich tun, um an der Briefwahl teilzunehmen?

Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zu stellen.

Der Antrag auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der Gemeinde Fuldatal – Wahlamt - gestellt werden.

Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann frühestens nach endgültiger Zulassung der Wahllisten und dem Ausdruck der Stimmzettel erfolgen.

Briefwahlunterlagen können bis Freitag, den 06.09.2024, um 12.00 Uhr, beantragt werden.

Darüber hinaus können in den Fällen, in denen Wahlberechtigte ohne zurechenbares Verschulden nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder nachweislich plötzlich erkrankt, so dass der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (Sonntag, der 08.09.2024) Briefwahlunterlagen beantragt werden.