Wahlsysteme

Wahlsystem - Europawahlen

 Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments (Direktwahlakt) sieht zusammen mit dem EU-Vertrag vor, dass die 751 Mitglieder des Europäischen Parlaments in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für fünf Jahre gewählt werden. Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen davon 96 Abgeordnete. Nach Art. 8 des Direktwahlakts richtet sich das Wahlverfahren nach den innerstaatlichen Bestimmungen. Das Europawahlgesetz regelt demzufolge nur die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland.

An der Wahl dürfen nicht nur Parteien teilnehmen, sondern auch andere auf Teilnahme an der politischen Willensbildung und Mitwirkung in Volksvertretungen ausgerichtete Vereinigungen (sonstige politische Vereinigungen). Gewählt wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Diese können entweder als Listen für einzelne Länder oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Eine zusätzliche Wahl in Wahlkreisen findet nicht statt. Die Zahl der auf die Länder entfallenden Mandate ergibt sich daher aus dem Wahlerfolg der auf den Landes- bzw. Bundeslisten der Parteien kandidierenden Bewerberinnen und Bewerber aus den Ländern.

Die Verteilung der 96 Sitze erfolgt in zwei Schritten:

Sitzzahlen der Parteien auf der Bundesebene berechnen

Die Parteien erhalten so viele Sitze, wie ihnen im Verhältnis ihrer im Bundesgebiet insgesamt erreichten Stimmen zustehen; dabei werden die Landeslisten der Parteien zusammengezählt. Für die Sitzverteilung wird hierbei die Divisormethode mit Standardrundung nach St. Laguë/Schepers verwendet. Bei diesem Verfahren werden die jeweiligen Stimmen für die einzelnen an der Sitzverteilung teilnehmenden Parteien durch einen gemeinsamen Divisor geteilt. Die sich ergebenden Quotienten werden standardmäßig zu Sitzzahlen gerundet, d.h., bei einem Bruchteilsrest von mehr oder weniger als 0,5 wird auf- oder abgerundet.

Der Divisor wird dabei so bestimmt, dass zunächst die Gesamtanzahl aller zu berücksichtigenden Stimmen durch die Gesamtanzahl der zu verteilenden Sitze geteilt wird. Ergibt die Teilung der Stimmenzahlen für die einzelnen Parteien durch diesen Divisor nicht die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze, wird der Divisor so verändert, dass die Sitzzahlen in der Summe mit der Gesamtzahl der zu vergebenden Mandate übereinstimmen. Damit steht fest, mit wie vielen Sitzen die Parteien im Europäischen Parlament vertreten sind.

Sitze auf die Landeslisten verteilen

Bei denjenigen Parteien, die an Stelle einer Bundesliste Landeslisten eingereicht haben, muss in einem zweiten Schritt die Gesamtzahl der der jeweiligen Partei zustehenden Sitze noch auf die einzelnen Landeslisten dieser Partei verteilt werden. Auch dies geschieht nach der Berechnungsmethode „St. Laguë/Schepers “ (vgl. Zweiter Schritt). Danach steht fest, wie viele Mandate der jeweiligen Partei in dem jeweiligen Land zustehen.

Rechtsgrundlagen

Wahlprüfung

Für die Prüfung der Gültigkeit der Europawahl ist der Deutsche Bundestag zuständig; er wird nur auf Einspruch tätig. Die Einzelheiten hierzu sind in § 26 des Europawahlgesetzes geregelt; das Wahlprüfungsgesetz ist ergänzend heranzuziehen.

Einspruchsberechtigt sind alle Wahlberechtigten, einzeln oder in Gruppen. Darüber hinaus können der Präsident des Deutschen Bundestags, der Bundes- und die Landeswahlleiter in amtlicher Eigenschaft die Wahl anfechten. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Wahltag beim

Deutschen Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin eingehen.

Er ist schriftlich einzureichen und zu begründen; bei gemeinschaftlicher Einlegung soll ein gemeinsamer Bevollmächtigter benannt werden. Gegen die Wahlprüfungsentscheidung des Deutschen Bundestages kann Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden.


Wahlsystem - Bundestagswahlen

Erststimme

Mit der Erststimme entscheiden die Wählerinnen und Wähler darüber, wer den Wahlkreis im Bundestag vertreten soll. Hessen hat 22 Wahlkreise. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Der gewählte Direktkandidat zieht auf jeden Fall in den Bundestag ein. Damit wird gewährleistet, dass alle Regionen Deutschlands im Bundestag durch Abgeordnete repräsentiert werden.

Zweitstimme

Mit der Zweitstimme wählt man eine Landesliste. Das Ergebnis der Zweitstimme entscheidet über die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag.

Sitzverteilung

Die Zahl der Sitze, die auf die Parteien und Wählergruppen im Bund insgesamt entfallen, wird grundsätzlich nach dem System der Verhältniswahl ermittelt. Die kandidierenden Parteien erhalten Abgeordnetensitze im Verhältnis der für sie abgegebenen Zweitstimmen. Dabei werden nur diejenigen Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der Stimmen oder mindestens drei Direktmandate erhalten haben. (Sperrklausel).

Sitze aus Landeslisten werden aber nur vergeben, wenn die Gesamtzahl der gewonnenen Sitze der Partei, die Zahl der gewonnenen Direktmandate der Partei in dem Bundesland übersteigt.

Die Sitzverteilung wird nach der Divisormethode "St. Laguë/Schepers" errechnet.

Ist die Zahl der Direktmandate einer Partei in einem Land größer als die Zahl der ihr aufgrund der Verhältniswahl zustehenden Sitze, kommt es zu sogenannten Überhang- und Ausgleichsmandaten.

Haben Sie noch Fragen zu diesem Thema?

Weitere Informationen mit Erläuterungen des Verfahrens der Umrechnung von Wählerstimmen in Bundestagssitze finden Sie auf der Internetseite des Bundeswahleiters.

Die Rechtsgrundlagen zur Bundestagswahl können Sie auf der Seite des Bundeswahlleiters einsehen.


Wahlsystem - Landtagswahlen

Zweistimmensystem

Der Hessische Landtag besteht aus 110 Abgeordneten, die nach den Grundsätzen einer personalisierten Verhältniswahl gewählt werden; d.h. 55 Abgeordnete werden im Wahlkreis und 55 Abgeordnete aus Landeslisten gewählt. Auf diese Weise sollen die Vorteile der beiden Wahlsysteme – der Mehrheitswahl und der Verhältniswahl – kombiniert werden. Daher haben die Wählerinnen und Wähler zwei Stimmen, eine "Wahlkreisstimme" für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten und eine "Landesstimme" für die Wahl einer Landesliste. Es besteht keine Verpflichtung, beide Stimmen abzugeben. Wird nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme abgegeben, gilt die nicht abgegebene Stimme als ungültig. Nach dem Landesstimmergebnis richtet sich die Zahl der Sitze, die auf die Parteien und Wählergruppen im Land insgesamt entfällt. Die Listen sind starr, die Wählerinnen und Wähler können die von den Parteien festgelegte Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber nicht beeinflussen.

Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Land Hessen haben. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag 18 Jahre alt ist und seit mindestens drei Monaten seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat.

Berechnung der Sitze

Bei der Sitzverteilung werden nur solche Landeslisten berücksichtigt, die mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben.

Die Berechnung wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare/Niemeyer) wie folgt vorgenommen: Zahl der zu vergebenden Sitze (110), multipliziert mit der Zahl der Landesstimmen der Partei oder Wählergruppe, dividiert durch die Gesamtzahl aller Landesstimmen für die an der Sitzverteilung teilnehmenden Landeslisten.

Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze wie die Zahl vor dem Komma anzeigt. Sofern die Summe der ganzzahligen Anteile nicht die Gesamtzahl der Sitze ergibt, werden die restlichen Sitze in der Reihenfolge nach der Größe der verbleibenden Bruchteile hinter dem Komma verteilt.

Damit die Wählerinnen und Wähler auch gezielt einzelne Bewerberinnen und Bewerber aussuchen können, wird die Hälfte der Sitze durch relative Mehrheitswahl in den 55 Wahlkreisen vergeben. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Wahlkreisstimmen erhalten hat. Mit der Wahlkreisstimme entscheiden die Wählerinnen und Wähler daher darüber, wer den Wahlkreis im Landtag vertreten soll.

Die von einer Partei oder Wählergruppe gewonnenen Direktmandate werden von der Gesamtzahl der Sitze abgezogen, die die Partei auf Grund der Verhältniswahl im Land gewonnen hat. Die verbleibenden Sitze werden nach der Reihenfolge auf der Landesliste vergeben, wobei gewählte Direktbewerber nicht erneut berücksichtigt werden.

Sperrklausel

Die kandidierenden Parteien erhalten Abgeordnetensitze im Verhältnis der im gesamten Land für sie abgegebenen Landesstimmen. Dabei werden nur diejenigen Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der Stimmen erhalten haben (Sperrklausel). Die erhaltenen Landesstimmen entscheiden daher über den Wahlerfolg der Parteien.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Ist die Zahl der Direktmandate einer Partei größer als die Zahl der ihr auf Grund der Verhältniswahl zustehenden Sitze, kommt es zu "Überhangmandaten" sowie zu "Ausgleichsmandaten" für die anderen Parteien.

Wird durch verschiedene Gesamtsitzzahlen der Sitzanspruch der Parteien, die Überhangmandate erhalten haben, erfüllt, muss eine Auswahlentscheidung getroffen werden. Es ist diejenige Gesamtsitzzahl zu wählen, bei der die Summe der Abweichungen der tatsächlichen prozentualen Sitzanteile der an der Sitzverteilung teilnehmenden Parteien und Wählergruppen von ihren jeweiligen idealen prozentualen Sitzanteilen, die ihrem Landesstimmenproporz entsprechen, so klein wie möglich ist.

Zur Berechnung der Verteilung der Überhang- und Ausgleichsmandate hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen (StGH)in seinem Urteil vom 11. Januar 2021

 Ausführungen gemacht. Dem Urteil des Staatsgerichtshofes gingen zwei Wahlprüfungsbeschwerden voraus. Die Beschwerden wurden zurückgewiesen und die Wahl zum 20. Hessischen Landtag für gültig erklärt. 

Rechtsgrundlagen

Wahlprüfung

Unregelmäßigkeiten im Wahlverfahren und strafbare oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen, machen die Landtagswahl ungültig, sofern sie für den Ausgang der Wahl erheblich sind, Artikel 78 Absatz 2

 der Hessischen Verfassung. Die Gültigkeit der Wahl prüft das beim Hessischen Landtag gebildete Wahlprüfungsgericht von Amts wegen oder auf Einspruch. Einspruchsberechtigt ist jeder, der zum Hessischen Landtag wahlberechtigt ist. Der mit Gründen versehene Einspruch muss innerhalb eines Monats beim Hessischen Landtag, Schlossplatz 1 - 3, 65183 Wiesbaden, eingegangen sein; die Frist beginnt mit der amtlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses. Gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsgerichts kann Wahlprüfungsbeschwerde beim Hessischen Staatsgerichtshof eingelegt werden. Die Einzelheiten der Wahlprüfung sind im Wahlprüfungsgesetz

 und in § 52 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof

 geregelt.


Wahlsystem - Gemeinde-Wahlen

Wer darf wählen?

In der Gemeinde Fuldatal leben über 12.000 Menschen, das sind die Einwohner. Jeder Einwohner, der mindestens 18 Jahre alt ist, Deutsche/r oder EU-Bürger/in ist und am Wahltag seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in Fuldatal gemeldet ist, darf wählen (aktives Wahlrecht), ist also "wahlberechtigt".

Wer gewählt werden möchte (passives Wahlrecht), für den gilt das Gleiche, wie für denjenigen der (aktiv) wahlberechtigt ist, jedoch muss man am Wahltag seit mindestens sechs Monaten in Fuldatal mit Hauptwohnsitz gemeldet sein, allerdings müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

Etwa 6 Wochen vor der Wahl wird eine sog. Wahlbenachrichtigung zugesandt. Diese beinhaltet die aktive Wahlberechtigung sowie das örtlich zuständige Wahllokal. Allerdings kann auch die sog. Briefwahl vorgezogen werden, dann wird der Wahlschein und Stimmzettel zugesandt - auf Wunsch auch an eine auswärtige Adresse - beides kann dann portofrei wieder an die Gemeindeverwaltung zurückgesandt werden. Die vorgenannten Unterlagen können natürlich auch im Bürgerserivce (= Wahlamt) abgeholt und sogar vor Ort in einer Wahlkabine gewählt werden.Wer keine Wahlbenachrichtigung erhält, ist grundsätzlich nicht wahlberechtigt. Gegenvorstellungen sollten umgehend mit dem Wahlamt geklärt werden.

Insgesamt sind in Fuldatal ca. 10.000 Menschen (aktiv) wahlberechtigt. Für alle diejenigen, die nicht per Briefwahl ihr Votum abgeben, werden in den Ortsteilen nach Wahlbezirken Wahllokale eingerichtet, die am Wahlsonntag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr für die Wählerinnen und Wähler frei zugänglich sind. Dafür werden zumeist in DGH oder Sporthallen Räume mit Tischen und Kabinen (Wahlurnen) ausgerüstet und umgeräumt. In den größeren Ortsteilen gibt es sogar mehrere Wahlbezirke.

Wie läuft die Wahl ab?

Wenn man zur Wahl geht, nennt man den Leuten im Wahllokal (den "Wahlhelfern" bzw dem Wahlvorstand) seinen Namen und gibt die Wahlbenachrichtigung ab. Vorsorglich sollte auch der Personalausweis mitgeführt werden. Dann wird der amtliche Stimmzettel ausgegeben, den es zu markieren gilt und der dann in die Wahlurne eingeworfen wird.

Es werden 37 Personen gewählt, die der Gemeindevertretung künftig als Mitglieder angehören.

Daher hat jeder Wähler 37 Stimmen und darf

  • seine Wunsch-Partei als Ganzes wählen
  • einzelne Kandidaten über verschiedene Parteien/Wählergruppen hinweg (Panaschieren)
  • einzelnen Kandidaten bis zu 3 Stimmen geben (Kumulieren) und
  • einzelne Kandidaten streichen

Diejenigen 37, die am Ende die meisten Kreuze in den verschiedenen Parteien bekommen haben, sind zu Gemeindevertretern gewählt worden.

In Fuldatal sind zur Zeit folgende Parteien in der Gemeindevertretung:

SPD mit 14 Personen, CDU mit 13 Personen, Bündnis90/Die GRÜNEN mit 5 Personen, FDP mit 3 Personen und FWG mit 2 Personen.

Nach der Wahl

Nach der Wahl gehen die Gewählten (diese nennt man auch „Mandatsträger“, weil sie mit der Wahl ein Mandat als Gemeindevertreter angenommen haben) so etwa alle zwei Monate zu den Sitzungen meist ins Rathaus. Alle Mandatsträger einer Partei bilden eine Fraktion, die dann als Gruppe zusammensitzen. Wenn die Mehrheit der Gemeindevertreter sich einig ist,  beschließt sie, was in Fuldatal gemacht wird.

Erstmals tritt die neu gewählte Gemeindevertretung im April zusammen und wählt ihren Vorsitzenden – oder ihre Vorsitzende – sowie, nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen, die Mitglieder der Ausschüsse sowie des Gemeindevorstands. Wer als Gemeindevertreter zum Mitglied des Gemeindevorstands gewählt wurde, muss aus der Gemeindevertretung ausscheiden und macht so Platz für einen nachrückenden Kandidaten seiner Partei mit den meisten Wählerstimmen.