Aktuelle Gebühren für Frisch- und Abwasser

Frischwasser

Die Gebühr für die Trinkwasserversorgung setzt sich aus einer Grund- und einer Mengengebühr zusammen. Die Grundgebühr wird für die Bereitstellung der Wasserversorgungsanlagen (u. a. Wasserwerke, Pumpwerke, Rohrleitungen) und für das Vorhalten der Messeinrichtung erhoben.

Die Grundgebühr wird in Abhängigkeit von der Wasserzählergröße monatsweise berechnet.

Die Mengengebühr berechnet sich nach der genutzten Trinkwassermenge pro Kubikmeter  (1 Kubikmeter entspricht 1.000 Liter).


Abwasser

Gebührenmaßstab für das Einleiten häuslichen Schmutzwassers ist der Frischwasser verbrauch auf dem angeschlossen Grundstück. Dies bedeutet, zur Ermittlung der Schmutzwassermenge wird der Mengenverbrauch des Frischwassers herangezogen.

  • Gesplittete Abwassergebühr in der Gemeinde Fuldatal

    Seit 2014 wird in der Gemeinde Fuldatal eine gesplittete Abwassergebühr erhoben. Bis 2013 wurden die Entwässerungsgebühren üblicherweise nach dem Frischwasserverbrauch berechnet. Dabei wurde unterstellt, dass die Menge des Abwassers, das der Gebührenzahler der öffentlichen Abwasserbeseitigung zuführt, etwa der Menge entspricht, die er an Frischwasser aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogen hat. Es blieb also bis dahin unberücksichtigt, wie viel Niederschlagswasser (Regen) auf einem Grundstück anfällt und von Dachflächen und befestigten Flächen in die öffentlichen Entwässerungseinrichtungen fließt. Regenwasser macht einen erheblichen Anteil der bei der Abwasserentsorgung anfallenden Kosten aus, die bisher auf alle Gebührenzahler umgelegt wurden. Seit 2014 erfolgt eine Aufteilung des Abwassers nach Schmutzwasser und Niederschlagswasser.
     
    Die gesplittete Abwassergebühr sorgt hier für eine gerechtere Kostenverteilung. Die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung werden dabei wie bisher nach der Menge des bezogenen Frischwassers verteilt, die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung dagegen nach den versiegelten Flächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigung gelangt. Versiegelte Flächen sind dabei im Wesentlichen Dächer und befestigte Verkehrs- und Hofflächen. Nur wer tatsächlich Regenwasser in die öffentliche Kanalisation ableitet, bekommt dieses berechnet. Regenwasser, das über Erd- und Grünflächen direkt ins Grundwasser versickern kann, stellt keine Inanspruchnahme der Kanalisation dar und bleibt bei der Gebührenberechnung unberücksichtigt. Die Gebühren für den Schmutzwasseranteil werden wie bisher über den Trinkwasserverbrauch errechnet.
     
    Die Höhe der Gesamtkosten für den Betrieb der Abwasserbeseitigung, die über Gebühren verteilt werden, ändert sich durch die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr nicht. Nach dem Gesetz dürfen die Kommunen in der Abwasserbeseitigung durch Gebühreneinnahmen höchstens die ihnen entstehenden Kosten decken. Diese wurden einschließlich der Kosten der Nieder­schlagswasserbeseitigung bisher nach dem Frischwassermaßstab komplett verteilt.
     
    Es ändert sich also künftig die Bemessungsgrundlage für die Gebührenerhebung, die nun zwischen Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung differenziert. Die Gebühren für Grundstücke mit wenigen versiegelten Flächen verringerten sich dadurch tendenziell , für z.B. Gewerbebetriebe mit großen Dachflächen bzw. versiegelten Flächenhaben sie sich erhöht.
     
    Wie wurde die Einführung umgesetzt?
    Um das Gebührensplitting einzuführen, war die Ermittlung der versiegelten Flächen erforderlich. Diese Ermittlung erfolgte in der Gemeinde Fuldatal auf der Basis von Luftbildaufnahmen, die durch eine Überfliegung des gesamten Gemeindegebietes erzeugt wurden. Aus den Luftbildaufnahmen wurden mit Hilfe von geographischen Informationssystemen die versiegelten Flächen je Grundstück ermittelt.
     
    Die Ergebnisse dieser Auswertungen wurden den betroffenen Grundstückseigentümern/innen in einem Selbsterhebungsbogen durch die Gemeinde zugesandt. Weil auf Grund der Auswertungen aus den Luftbildern Flächen und Befestigungsarten von den Verhältnissen vor Ort etwas abweichen konnten, sollten die Eigentümer/innen die Erhebungsbögen kontrollieren und dann evtl. erforderliche Änderungen und Ergänzungen an den Flächen oder den Versiegelungsarten vornehmen. Die Höhe der Gebühren sind rechtsseitig dargestellt.

  • Grundgebühr in Abhängigkeit der Zählergröße

    QN 2,5Q3=43,50 €/Monat
    QN 6Q3=108,75 €/Monat
    QN 10Q3=1614,00 €/Monat
    QN 15Q3=2521,87 €/Monat
    QN 20Q3=4035,00 €/Monat
    QN 40Q3=6355,12 €/Monat
    QN 60Q3=10087,50 €/Monat
  • Gebühren pro Kubikmeter (1.000 Liter)

    Frischwasser (brutto)
    3,73 €
    Abwasser
    3,89 €
    Gesamt
    7,62 €

    Der Abwasserpreis wird per Entwässerungssatzung (EWS) festgelegt.
     
    Die Gebühr beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch bei zentraler Abwasserreinigung in der Abwasseranlage 3,89 EUR (§ 26 EWS).
     
    Gebührenmaßstab für das Einleiten von Niederschlagswasser ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche, von der das Niederschlagswasser in die Abwasseranlage eingeleitet wird oder abfließt; pro Quadratmeter wird eine Gebühr von
    0,60 EUR jährlich erhoben (§ 24 Abs. 1 EWS).