Gewerbe: Reisegewerbekarte

Leistungsbeschreibung

Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbietet bzw. ankauft oder Bestellungen für Waren aufsucht (vertreibt), Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller ausübt.
     

Die Ausübung eines Reisegewerbes ist regelmäßig erlaubnispflichtig (Reisegewerbekarte).

Die Reisegewerbekarte kann auf Antrag erweitert werden.
Die Geltungsdauer der Reisegewerbekarte kann auf Antrag verlängert werden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Ausstellung einer Reisegerwerbekarte wird bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde bearbeitet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Handelsregisterauszug
  • Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte

Welche Gebühren fallen an?

Bei Ihrer örtlich zuständigen Gewerbebehörde ist eine Gebühr in Höhe von 330,- € zu entrichten.

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung

Gewerbe: Gewerbeanmeldung

Leistungsbeschreibung

Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.

Anzeigepflichtige Gewerbetreibende sind:

  • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
  • Geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften (z. B. -Gesellschaften - GbR, OHG, KG, UG)
  • Juristische Personen (GmbH, AG), die der Gewerbeanzeigepflicht durch ein Handeln ihres Vertretungsberechtigten nachkommen (Geschäftsführer, Vorstand)

Nicht zum Gewerbe zählen u. a.:

  • Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft
  • freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater
  • die Verwaltung eigenen Vermögens

Von der Gewerbeanzeige werden u. a. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, und das Dezernat Arbeitsschutz der Regierungspräsidien informiert.

An wen muss ich mich wenden?

Gewerbeanmeldungen werden bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde bearbeitet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis

Optional:

  • Nachweis Eintragung bei der Handwerkskammer
  • Vereinsregisterauszug
  • Kopie des Gesellschaftsvertrags
  • Handelsregisterauszug

Welche Gebühren fallen an?

Bei Ihrer örtlich zuständigen Meldebehörde ist eine Gebühr in Höhe von 36,- € zu entrichten.

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung

Gewerbe: Gewerbeummeldung

Leistungsbeschreibung

Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Gemeinde sowie ein Wechsel bzw. die Änderung der Tätigkeit des Gewerbes erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.

Bei einem Wechsel in einen anderen Gemeindebezirk, muss das Gewerbe erst am alten Standort abgemeldet und anschließend am neuen Standort wieder angemeldet werden.

Von der Gewerbeummeldung werden u. a. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, und das Dezernat Arbeitsschutz der Regierungspräsidien informiert.

An wen muss ich mich wenden?

Gewerbeummeldungen werden bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde bearbeitet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis

Welche Gebühren fallen an?

Bei Ihrer örtlich zuständigen Meldebehörde ist eine Gebühr in Höhe von 36,- € zu entrichten.

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung

Gewerbe: Gewerbeabmeldung

Leistungsbeschreibung

Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.

Anzeigepflichtige Gewerbetreibende sind:

  • Einzelgewerbetreibende (natürliche Personen)
  • Geschäftsführende Gesellschafter von Personengesellschaften (z. B. -Gesellschaften - GbR, OHG, KG, UG)
  • Juristische Personen (GmbH, AG), die der Gewerbeanzeigepflicht durch ein Handeln ihres Vertretungsberechtigten nachkommen (Geschäftsführer, Vorstand)

Nicht zum Gewerbe zählen u. a.:

  • Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft
  • freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater
  • die Verwaltung eigenen Vermögens

Von der Gewerbeanzeige werden u. a. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, und das Dezernat Arbeitsschutz der Regierungspräsidien informiert.

An wen muss ich mich wenden?

Gewerbeanmeldungen werden bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde bearbeitet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis

Optional:

  • Nachweis Eintragung bei der Handwerkskammer
  • Vereinsregisterauszug
  • Kopie des Gesellschaftsvertrags
  • Handelsregisterauszug

Welche Gebühren fallen an?

Bei Ihrer örtlich zuständigen Meldebehörde ist eine Gebühr in Höhe von 36,- € zu entrichten.

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung

Gewerbe: Gewerbezentralregisterauskunft

Leistungsbeschreibung

Auf Antrag erhält jede natürliche oder juristische Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen. Die Gewerbezentralregisterauskunft wird in einer Vielzahl von Erlaubnisverfahren benötigt.
Die häufigsten Arten einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister:

  • für private Zwecke: Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird Ihnen direkt nach Hause gesandt.
    (behördlicher Hinweis: Beleg-Art 1)
  •  zur Vorlage bei einer Behörde: Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird direkt der Behörde zugesandt.

(behördlicher Hinweis: Beleg-Art 9)

Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn ausgestellt.

An wen muss ich mich wenden?

Gewerbezentralregisterauskünfte können bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde beantragt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis

Welche Gebühren fallen an?

Bei Ihrer örtlich zuständigen Gewerbebehörde ist eine Gebühr in Höhe von 13,- € zu entrichten.
Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung

 


 

 

Gaststätte: Vorübergehender Betrieb einer Gaststätte

Leistungsbeschreibung

Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.

Ein vorgefertigtes Formular dazu finden Sie unter Bürgerservice/ Dokumente & Formulare/ Anzeige Veranstaltung.

An wen muss ich mich wenden?

Der vorübergehende Betrieb einer Gaststätte ist bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis und/oder Reisepass als Identitätsnachweis
  • Veranstaltungsanzeige (ausgefüllt)

Welche Gebühren fallen an?

Bei Ihrer örtlich zuständigen Gewerbebehörde ist eine Gebühr in Höhe von 12,50 € zu entrichten.

Rechtsgrundlage

§ 6 Hessisches Gaststättengesetz

Gemeinde Fuldatal
Am Rathaus 9
34233 Fuldatal

Telefon: +49 561 98 18 0
Telefax: +49 561 98 18 2009

info(at)fuldatal.de

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag08.00 - 12.00 Uhr,
13.30 - 15.00 Uhr
Dienstag08.00 - 12.00 Uhr,
15.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag08.00 - 12.00 Uhr,
13.30 - 15.00 Uhr
Freitag08.00 - 12.00 Uhr
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