Online Beantragung eines Wahlscheins

29.04.2024 00:00 Uhr bis 05.06.2024 23:59 Uhr


Absenkung des Wahlalters

Das Alter für die Wahlberechtigung bei Europawahlen ist erstmals für die Wahl im Jahr 2024 von bisher 18 auf 16 Jahre herabgesetzt worden.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger), die am Wahltage das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Rechtsgrundlage: §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 EuWG

Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.

Rechtsgrundlage: Artikel 22 Absatz 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Bitte beachten Sie, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf!

Bin ich in Deutschland wahlberechtigt?

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, können in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, wenn sie am Wahltage

  1. das 16. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich gewöhnlich aufhalten und
  3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
     

Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 EuWG

Wie kann ich in Deutschland an der Wahl teilnehmen?

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchte, muss im Wählerverzeichnis eingetragen sein.

Eintragung von Amts wegen

Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (= 28. April 2024) bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.

Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.

Eintragung auf Antrag

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden (siehe Nummer 1), müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Das Antragsformular können Sie als PDF-Datei unter dem folgenden Link herunterladen. Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt. Darüber hinaus werden gedruckte Antragsformulare etwa ein halbes Jahr vor der Wahl bei den Wahlämtern der Gemeinde erhältlich sein.

Antragsformular:

Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl

Rechtsgrundlagen: 

§ 4 EuWG i.V.m. § 54 Absatz 2 BWG

§ 17a, § 17b Absatz 1 EuWO

Kann ich in meinem Herkunfts-Mitgliedstaat wählen?

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates. Die Auslandsvertretungen der jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.

Werden Sie von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen (siehe Frage „Wie kann ich in Deutschland an der Wahl teilnehmen?“, Nummer 1), wollen jedoch in Ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, müssen Sie spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) schriftlich bei der zuständigen Gemeindebehörde beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dies gilt auch für alle künftigen Europawahlen, bis wieder ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird (siehe Frage „Wie kann ich in Deutschland an der Wahl teilnehmen?“, Nummer 2).

Das Antragsformular können Sie als PDF-Datei unter dem folgenden Link herunterladen. Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt. Darüber hinaus werden gedruckte Antragsformulare etwa ein halbes Jahr vor der Wahl bei den Wahlämtern der Gemeinde erhältlich sein.

Antragsformular:

Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden

Rechtsgrundlage: § 17b Absatz 2 EuWO

FAQ Wahlen

Wahl des Europäischen Parlaments

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl nach dem Verhältniswahlsystem gewählt.

Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.

Die Höchstzahl der Abgeordneten beträgt 751 Abgeordnete.

Die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedstaaten ist auf Grund der Ermächtigung in Artikel

14 Abs. 2 EUV durch den Beschluss des Rates vom 29. Juni 2018 erfolgt. Auf Deutschland entfallen danach wie bisher 96 Abgeordnete. Durch den „Brexit“ verringert sich die Zahl der Sitze auf 705.

Bei der Europawahl handelt es sich um 27 nationale Wahlen auf der Grundlage nationalen Wahlrechts innerhalb eines europarechtlichen Rahmens.

Bei der deutschen Europawahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen gewählt. Diese können entweder als Listen für einzelne Länder oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Jeder Wähler hat eine Stimme. Eine zusätzliche Personenwahl in Wahlkreisen findet nicht statt.

Bei der Verteilung der Mandate gibt es keine Sperrklausel von drei Prozent mehr. Die entsprechende Regelung verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist verfassungswidrig. Deshalb werden bei der Sitzzuteilung alle Wahlvorschläge berücksichtigt, denen nach ihrem Stimmenanteil zumindest ein Sitz zusteht.

Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem Verfahren Saint-Lague/Schepers, auch Divisormethode mit Standardrundung genannt.


Wann wird gewählt?

  • Gewählt wird am 09. Juni 2024

Was wird gewählt?

  • Wahl des Europäischen Parlament

Wer ist wahlberechtigt (Aktives Wahlrecht)?

  • Für die Europawahl ist wahlberechtigt:
    • Wahlberechtigte Deutsche
      • das 16. Lebensjahr vollendet hat
      • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
      • seit mindestens drei Monaten, also seit dem 09. März 2024, eine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat entweder
        • in der Bundesrepublik Deutschland oder
        • in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU Deutsche)
      • auch diejenigen Deutschen, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union leben (Auslandsdeutsche)
      • nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
    • Sonderregelung
      • Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff
      • Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff
      • Für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung
    • Wahlberechtigte Unionsbürger
      • Nichtdeutscher Unionsbürger ist,
      • In der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält,
      • Das 16. Lebensjahr vollendet hat
      • Seit mindestens drei Monaten, also seit dem 09. März 2024 eine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt entweder
        • In der Bundesrepublik Deutschland oder
        • In den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat
    • Ausschluss einer Doppelwahl
      • Wahlrecht darf nur einmal, entweder im Herkunfts- oder im Wohnsitzmitgliedstaat, ausgeübt werden
      • EU-Angehörige, die nicht im Herkunftsstaat leben, müssen sich entscheiden, ob sie ihr Wahlrecht im Herkunfts- oder Wohnsitzstaat ausüben wollen

Nicht wahlberechtigt (Ausschluss vom Wahlrecht) ist, wer

  • Als Deutscher
    • vom Wahlrecht nach § 6a Abs. 1 EuWG ausgeschlossen ist
    • Eine Aberkennung des aktiven Wahlrechts durch Richterspruch erhalten hat
  • Für Unionsbürger
    • Es besteht eine Kumulierung der Wahlrechtsausschlussgründe nach dem Recht des Herkunfts- und Wohnsitzmitgliedstaates
    • Vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn er – wie bei Deutschen – infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder er in seinem Herkunftsstaat infolge einer Zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht nicht besitzt

Wer kann gewählt/nicht gewählt werden (Passives Wahlrecht)?

  • Ein Deutscher ist wählbar, wenn er am Wahltag
    • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist
    • Das 18. Lebensjahr vollendet hat
    • Zu beachten ist, dass für die Wählbarkeit das Erfordernis des Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalt) im Wahlgebiet nicht vorgeschrieben ist
  • Ein Unionsbürger ist wählbar, wenn er am Wahltag
    • in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, ist unter den gleichen Voraussetzungen wählbar
    • Das 18. Lebensjahr vollendet haben
    • Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen

Nicht gewählt (Ausschluss der Wählbarkeit) werden kann, wer

  • als Deutscher
    • Nach § 6a Abs. 1 EuWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
    • infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt
  • als Unionsbürger
    • nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 EuWG in der Bundesrepublik vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
    • nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 EuWG im Herkunfts- oder Mitgliedsstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
    • infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
    • infolge einer Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt

 

Gemeinde Fuldatal
Am Rathaus 9
34233 Fuldatal

Telefon: +49 561 98 18 0
Telefax: +49 561 98 18 2009

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Mittwoch08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag08.00 - 12.00 Uhr,
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Freitag08.00 - 12.00 Uhr
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