Leistungsbeschreibung
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
An wen muss ich mich wenden?
Anmeldungen können nur bei der örtlich zuständigen Meldebehörde bearbeitet werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sollte es sich bei den geforderten Urkunden um ausländische Dokumente handeln, so sind diese im Original mit Übersetzung ins deutsche vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Anmeldung ist gebührenfrei.
Rechtsgrundlage
Leistungsbeschreibung
Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. Die Abmeldung ist jedoch frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich. Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist nur dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland verziehen oder eine von mehreren Wohnungen (Nebenwohnung) aufgeben. Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann sowohl bei der Meldebehörde der Haupt- bzw alleinigen Wohnung, als auch bei der zuständigen Meldebehörde der Nebenwohnung erfolgen. Die Abmeldung einer Wohnung bei Umzügen innerhalb Deutschlands, laufen automatisch im Hintergrund ab. Eine Abmeldung muss in diesem Fall nicht erfolgen. Es muss lediglich eine Anmeldung im neuen Wohnort erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Abmeldungen können nur bei der örtlich zuständigen Meldebehörde bearbeitet werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sollte es sich bei den geforderten Urkunden um ausländische Dokumente handeln, so sind diese im Original mit Übersetzung ins deutsche vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Abmeldung ist gebührenfrei.
Hinweis Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.
Rechtsgrundlage
Leistungsbeschreibung
Wer innerhalb einer Gemeinde eine neue Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach Umzug ummelden.
An wen muss ich mich wenden?
Ummeldungen können nur bei der örtlich zuständigen Meldebehörde bearbeitet werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sollte es sich bei den geforderten Urkunden um ausländische Dokumente handeln, so sind diese im Original mit Übersetzung ins deutsche vorzulegen.
Welche gebühren Fallen an?
Die Ummeldung ist gebührenfrei.
Rechtsgrundlage
Leistungsbeschreibung
Die Meldebehörde der Stadt bzw. Gemeinde bei der Sie mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind, stellt Ihnen auf Wunsch eine Meldebescheinigung aus. Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung, Sie beinhaltet mindestens die in § 18 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) genannten folgenden Daten:
Auf Antrag können diese Daten um die in § 18 Abs. 2 BMG genannten ergänzt und damit eine erweiterte Meldebescheinigung ausgestellt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Meldebescheinigungen können bei der Meldebehörde wo Sie mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind ausgestellt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Die Meldebescheinigung ist kostenpflichtig.
Die Gebühr beträgt 10,- €.
Rechtsgrundlage
Leistungsbeschreibung
Als Nachweis über Ihre Bezugsberechtigung kann die Rentenversicherung von Ihnen eine Lebensbescheinigung verlangen. Diese ist ein amtliches Dokument, welches Sie von Ihrer Rentenstelle zugesandt bekommen oder Ihnen von Ihrer zuständigen Meldebehörde auf Antrag ausgestellt wird.
An wen muss ich mich wenden?
Lebensbescheinigungen können nur bei der örtlich zuständigen Meldebehörde ausgestellt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Lebensbescheinigungen zur Vorlage bei der Deutschen Rentenversicherung sind gebührenfrei.
Zum Nachweis für ausländische oder private Rentenversicherungen wird eine Gebühr in Höhe von 5,- € erhoben.
Rechtsgrundlage
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I).
Leistungsbeschreibung
Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Angaben zu Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitiger Anschriften zu der gesuchten Person, sofern diese zweifelsfrei identifiziert werden kann. Ist die Person verstorben, wird Ihnen dies mitgeteilt. Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre bzw. ein bedingter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen der Betroffenen oder einer anderen Person entstehen kann.
An wen muss ich mich wenden?
Melderegisterauskünfte können nur bei der örtlich zuständigen Meldebehörde beantragt werden.
Voraussetzungen
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren in Höhe von 10,- € an. Für Archivauskünfte fallen Gebühren in Höhe von 30,- € an.
Hinweis
Melderegisterauskünfte erhalten Sie auch über das Internetportal unseres Dienstleisters ekom21.de
Rechtsgrundlage
Leistungsbeschreibung
Nach dem Bundesmeldegesetz können Sie der Weitergabe Ihrer Daten ohne Angabe von Gründen widersprechen.
An wen muss ich mich wenden?
Übermittlungssperren können nur bei der örtlich zuständigen Meldebehörde schriftlich nach persönlicher Vorsprache beantragt werden. Der Antrag wird im Melderegister erfasst. Nach Abschluss des Antragsverfahrens erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer eingetragenen Sperre.
Arten von Übermittlungssperren
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
Leistungsbeschreibung
Eine Auskunftssperre im Melderegister wird nur unter strengen Voraussetzungen eingetragen. Hierzu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
An wen muss ich mich wenden?
Auskunftssperren können nur bei der örtlich zuständigen Meldebehörde schriftlich beantragt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Hinweis
Die Auskunftssperre endet nach 2 Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtsgrundlage
Leistungsbeschreibung
Bei der Steuer-ID handelt es sich um die Steueridentifikationsnummer. Diese Zahlenfolge wird dauerhaft und bundeseinheitlich einer Person zugeordnet. Voraussetzung ist, dass diese Person einen festen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Steueridentifikationsnummer setzt sich aus 11 Ziffern zusammen. Bereits nach der Geburt wird jedem Bürger eine Steuer-ID zugewiesen. Diese Nummer ändert sich nie. Bei einem Zuzug aus dem Ausland oder bei Geburt bekommt jede*r Bürger*in durch das Bundeszentralamt für Steuern (BzSt) die Steuer-ID schriftlich zugestellt. Voraussetzung ist, dass der Name der Person auf dem Briefkasten vermerkt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Brief mit der Steuer-ID an die zuständige Meldebehörde gesandt und kann dort abgeholt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Steuer ID kann bei der örtlich zuständigen Meldebehörde beantragt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Gemeinde Fuldatal
Am Rathaus 9
34233 Fuldatal
Telefon: +49 561 98 18 0
Telefax: +49 561 98 18 2009
info(at)fuldatal.de
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag | 08.00 - 12.00 Uhr, 13.30 - 15.00 Uhr |
Dienstag | 08.00 - 12.00 Uhr, 15.00 - 18.00 Uhr |
Mittwoch | 08.00 - 12.00 Uhr |
Donnerstag | 08.00 - 12.00 Uhr, 13.30 - 15.00 Uhr |
Freitag | 08.00 - 12.00 Uhr |