Leistungsbeschreibung
Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn jemand gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
Die Ausübung eines Reisegewerbes ist regelmäßig erlaubnispflichtig (Reisegewerbekarte).
Die Reisegewerbekarte kann auf Antrag erweitert werden.
Die Geltungsdauer der Reisegewerbekarte kann auf Antrag verlängert werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Ausstellung einer Reisegerwerbekarte wird bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde bearbeitet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Ihrer örtlich zuständigen Gewerbebehörde ist eine Gebühr in Höhe von 330,- € zu entrichten.
Rechtsgrundlage
Leistungsbeschreibung
Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Anzeigepflichtige Gewerbetreibende sind:
Nicht zum Gewerbe zählen u. a.:
Von der Gewerbeanzeige werden u. a. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, und das Dezernat Arbeitsschutz der Regierungspräsidien informiert.
An wen muss ich mich wenden?
Gewerbeanmeldungen werden bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde bearbeitet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Optional:
Welche Gebühren fallen an?
Bei Ihrer örtlich zuständigen Meldebehörde ist eine Gebühr in Höhe von 36,- € zu entrichten.
Rechtsgrundlage
Leistungsbeschreibung
Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb der Gemeinde sowie ein Wechsel bzw. die Änderung der Tätigkeit des Gewerbes erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.
Bei einem Wechsel in einen anderen Gemeindebezirk, muss das Gewerbe erst am alten Standort abgemeldet und anschließend am neuen Standort wieder angemeldet werden.
Von der Gewerbeummeldung werden u. a. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, und das Dezernat Arbeitsschutz der Regierungspräsidien informiert.
An wen muss ich mich wenden?
Gewerbeummeldungen werden bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde bearbeitet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Ihrer örtlich zuständigen Meldebehörde ist eine Gebühr in Höhe von 36,- € zu entrichten.
Rechtsgrundlage
Leistungsbeschreibung
Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes muss bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Ein Gewerbe ist jede nicht sozialwidrige, selbständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.
Anzeigepflichtige Gewerbetreibende sind:
Nicht zum Gewerbe zählen u. a.:
Von der Gewerbeanzeige werden u. a. Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften, und das Dezernat Arbeitsschutz der Regierungspräsidien informiert.
An wen muss ich mich wenden?
Gewerbeanmeldungen werden bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde bearbeitet.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Optional:
Welche Gebühren fallen an?
Bei Ihrer örtlich zuständigen Meldebehörde ist eine Gebühr in Höhe von 36,- € zu entrichten.
Rechtsgrundlage
Leistungsbeschreibung
Auf Antrag erhält jede natürliche oder juristische Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen. Die Gewerbezentralregisterauskunft wird in einer Vielzahl von Erlaubnisverfahren benötigt.
Die häufigsten Arten einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister:
(behördlicher Hinweis: Beleg-Art 9)
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn ausgestellt.
An wen muss ich mich wenden?
Gewerbezentralregisterauskünfte können bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde beantragt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Ihrer örtlich zuständigen Gewerbebehörde ist eine Gebühr in Höhe von 13,- € zu entrichten.
Rechtsgrundlage
Leistungsbeschreibung
Wer aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung) kurzfristig einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt usw.) aufnehmen möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
Ein vorgefertigtes Formular dazu finden Sie unter Bürgerservice/ Dokumente & Formulare/ Anzeige Veranstaltung.
An wen muss ich mich wenden?
Der vorübergehende Betrieb einer Gaststätte ist bei der örtlich zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Gebühren fallen an?
Bei Ihrer örtlich zuständigen Gewerbebehörde ist eine Gebühr in Höhe von 12,50 € zu entrichten.
Rechtsgrundlage
Gemeinde Fuldatal
Am Rathaus 9
34233 Fuldatal
Telefon: +49 561 98 18 0
Telefax: +49 561 98 18 2009
info(at)fuldatal.de
Öffnungszeiten Rathaus:
Montag | 08.00 - 12.00 Uhr, 13.30 - 15.00 Uhr |
Dienstag | 08.00 - 12.00 Uhr, 15.00 - 18.00 Uhr |
Mittwoch | 08.00 - 12.00 Uhr |
Donnerstag | 08.00 - 12.00 Uhr, 13.30 - 15.00 Uhr |
Freitag | 08.00 - 12.00 Uhr |