Vorsicht – Herkulesstaude!

|   Pressemitteilung

Der Riesen-Bärenklau (Herkulesstaude bzw. heracleum mantegazzianum) stammt aus dem Kaukasus und ist verwandt mit dem nur bis zu 1,50 m hohen ungefährlichen Wiesen-Bärenklau (heracleum sphondyllum). Die Pflanze breitet sich seit einigen Jahrzehnten aus und verdrängt die heimische Flora und Fauna.

Mit einer Höhe von bis zu vier Metern und weißen Dolden ist der Riesen-Bärenklau ein echter Blickfang. Doch wer die Pflanze am Wegesrand oder sogar im eigenen Garten entdeckt, sollte besser Abstand halten. Der Saft der Pflanzenteile kann in Verbindung mit Sonnenlicht zu schweren, verbrennungsähnlichen Schäden der Haut führen, die nur schwer abheilen. Falls Pflanzensaft dennoch auf Ihre Haut gelangt ist, waschen Sie diesen gründlich mit Wasser und Seife ab, tragen Sie Sonnenschutzcreme auf und meiden für mehrere Tage die Sonne. Bei starken allergischen Reaktionen suchen Sie unbedingt einen Arzt auf.

Zerstören Sie die Pflanzen, wenn sie im eigenen Garten vorkommen, um die weitere Ausbreitung wirksam zu unterbinden. Wichtig ist, dass die Pflanzen nicht zur Samenreife kommen. Kleinere Pflanzen können im Frühjahr problemlos und wirksam ausgestochen werden. Dazu wird die Wurzel in ca. 15 cm Bodentiefe abgestochen. Ist dies nicht möglich, sollte zumindest der Blütenstand kurz vor der Samenreife entfernt und im Restmüll entsorgt werden. Auf dem Kompost könnten sich durch Nachreifen noch Samen ausbilden. Auf größeren zusammenhängenden Flächen sollte eine Mahd der Pflanzen kurz vor der Blüte erfolgen, die ca. fünf bis sechs Mal im Abstand von jeweils 10 Tagen wiederholt werden muss. Nach der Mahd ist es sinnvoll, den Bestand mit einer lichtundurchlässigen Folie abzudecken.

Bei den Arbeiten ist äußerste Vorsicht geboten. Tragen Sie dabei unbedingt geeignete Schutzkleidung (vollständige Körperbedeckung, Handschuhe, Schutzbrille). Es sollte möglichst nicht in der Sonne gearbeitet werden.

Die Gemeinde Fuldatal hat in diesem Frühjahr auf den eigenen Flächen bereits alle Pflanzen entfernt, so dass eine Gefährdung für Spaziergänger*innen und Radfahrer*innen auf den Fuß- und Radwegen im Gemeindegebiet grundsätzlich ausgeschlossen werden kann.

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