Das Alter für die Wahlberechtigung bei Europawahlen ist erstmals für die Wahl im Jahr 2024 von bisher 18 auf 16 Jahre herabgesetzt worden.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie alle in Deutschland wohnhaften Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger), die am Wahltage das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Rechtsgrundlage: §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 EuWG
Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.
Rechtsgrundlage: Artikel 22 Absatz 2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Bitte beachten Sie, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf!
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, können in Deutschland an der Europawahl teilnehmen, wenn sie am Wahltage
Rechtsgrundlage: § 6 Absatz 1 EuWG
Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchte, muss im Wählerverzeichnis eingetragen sein.
Eintragung von Amts wegen
Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden von Amts wegen von der zuständigen Gemeinde in ein Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie auf ihren Antrag hin bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 42. Tag vor der Wahl (= 28. April 2024) bei einer Meldebehörde gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten von der Gemeindebehörde spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung.
Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland muss erneut ein Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis gestellt werden.
Eintragung auf Antrag
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden (siehe Nummer 1), müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.
Das Antragsformular können Sie als PDF-Datei unter dem folgenden Link herunterladen. Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt. Darüber hinaus werden gedruckte Antragsformulare etwa ein halbes Jahr vor der Wahl bei den Wahlämtern der Gemeinde erhältlich sein.
Antragsformular:
Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Europawahl
Rechtsgrundlagen:
§ 4 EuWG i.V.m. § 54 Absatz 2 BWG
§ 17a, § 17b Absatz 1 EuWO
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die die Europaabgeordneten ihres Herkunftslandes wählen möchten, wenden sich für weitere Informationen bitte an die zuständige Stelle des jeweiligen Herkunfts-Mitgliedstaates. Die Auslandsvertretungen der jeweiligen Herkunftsländer erteilen weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte.
Werden Sie von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis in Deutschland eingetragen (siehe Frage „Wie kann ich in Deutschland an der Wahl teilnehmen?“, Nummer 1), wollen jedoch in Ihrem Herkunfts-Mitgliedstaat von Ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, müssen Sie spätestens bis zum 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) schriftlich bei der zuständigen Gemeindebehörde beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden. Dies gilt auch für alle künftigen Europawahlen, bis wieder ein Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt wird (siehe Frage „Wie kann ich in Deutschland an der Wahl teilnehmen?“, Nummer 2).
Das Antragsformular können Sie als PDF-Datei unter dem folgenden Link herunterladen. Es enthält Ausfüllhinweise in einem Merkblatt. Darüber hinaus werden gedruckte Antragsformulare etwa ein halbes Jahr vor der Wahl bei den Wahlämtern der Gemeinde erhältlich sein.
Antragsformular:
Antrag für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden
Rechtsgrundlage: § 17b Absatz 2 EuWO
Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl nach dem Verhältniswahlsystem gewählt.
Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.
Die Höchstzahl der Abgeordneten beträgt 751 Abgeordnete.
Die Verteilung der Sitze auf die Mitgliedstaaten ist auf Grund der Ermächtigung in Artikel
14 Abs. 2 EUV durch den Beschluss des Rates vom 29. Juni 2018 erfolgt. Auf Deutschland entfallen danach wie bisher 96 Abgeordnete. Durch den „Brexit“ verringert sich die Zahl der Sitze auf 705.
Bei der Europawahl handelt es sich um 27 nationale Wahlen auf der Grundlage nationalen Wahlrechts innerhalb eines europarechtlichen Rahmens.
Bei der deutschen Europawahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen gewählt. Diese können entweder als Listen für einzelne Länder oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Jeder Wähler hat eine Stimme. Eine zusätzliche Personenwahl in Wahlkreisen findet nicht statt.
Bei der Verteilung der Mandate gibt es keine Sperrklausel von drei Prozent mehr. Die entsprechende Regelung verstößt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist verfassungswidrig. Deshalb werden bei der Sitzzuteilung alle Wahlvorschläge berücksichtigt, denen nach ihrem Stimmenanteil zumindest ein Sitz zusteht.
Die Verteilung der Sitze erfolgt nach dem Verfahren Saint-Lague/Schepers, auch Divisormethode mit Standardrundung genannt.
Wann wird gewählt?
Was wird gewählt?
Wer ist wahlberechtigt (Aktives Wahlrecht)?
Nicht wahlberechtigt (Ausschluss vom Wahlrecht) ist, wer
Wer kann gewählt/nicht gewählt werden (Passives Wahlrecht)?
Nicht gewählt (Ausschluss der Wählbarkeit) werden kann, wer
Gemeinde Fuldatal
Am Rathaus 9
34233 Fuldatal
Telefon: +49 561 98 18 0
Telefax: +49 561 98 18 2009
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Montag | 08.00 - 12.00 Uhr, 13.30 - 15.00 Uhr |
Dienstag | 08.00 - 12.00 Uhr, 15.00 - 18.00 Uhr |
Mittwoch | 08.00 - 12.00 Uhr |
Donnerstag | 08.00 - 12.00 Uhr, 13.30 - 15.00 Uhr |
Freitag | 08.00 - 12.00 Uhr |