Online Wahlschein beantragen

 

Landtagswahl am 08.10.2023

Die Online Beantragung eines Wahlscheins mit Briefzustellung ist möglich in der Zeit vom 28.08.2023 00:00 Uhr bis 04.10.2023 23:59 Uhr.

Wahlhelfer*innen

Sie möchten gerne ehrenamtlich bei den Wahlen in einem Wahlbezirk mithelfen?

Dann melden Sie sich noch heute mit dem angefügten Formular bei uns an! Nachfolgend haben wir die wichtigsten Informationen zusammengefasst.

Welche Voraussetzungen gibt es?

  • Wahlvorstandsmitglied kann jeder werden, der für die jeweilige Wahl wahlberechtigt ist.

 Welche Aufgaben sind auszuüben?

  • Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl
  • Überprüfung der Wahlberechtigung aufgrund des Wählerverzeichnisses
  • Ausgabe der Stimmzettel
  • Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk und Übermittlung an die Gemeindebehörde
  • Erstellung einer Niederschrift über die Durchführung der Wahlhandlung und Ermittlung des Ergebnisses

 Wie ist die zeitliche Inanspruchnahme?

  • Die Wahlvorstände treffen sich in der Regel um 07:30 Uhr im Wahllokal
  • Es wird bis 18:00 Uhr in zwei „Schichten“ gearbeitet. Die Einteilung übernimmt der Wahlvorsteher in Absprache mit den weiteren Mitgliedern des Wahlvorstands
  • An der Auszählung ab 18:00 Uhr nehmen dann wieder alle Wahlvorstandsmitglieder teil
  • Die Briefwahlvorstände treffen sich erst am Nachmittag und bereiten die Auszählung vor, die dann ebenfalls um 18:00 Uhr beginnt.

 Wie werde ich auf das ehrenamtliche Wahlamt vorbereitet?

  • Für alle Wahlhelfer werden verschiedene Schulungstermine angeboten. Die Teilnahme an der Schulung ist für Wahlvorsteher, stellvertretende Wahlvorsteher und Schriftführer verpflichtend. Allen Beisitzern ist die Teilnahme freigestellt.

 Rechtzeitig vor dem Wahltag erhalten alle Wahlvorstandsmitglieder eine schriftliche Berufung, aus der hervorgeht, in welchem Wahllokal und in welcher Funktion Sie eingesetzt sind.

FAQ Wahlen

Wahl des 20. Hessischen Landtags

Der Hessische Landtag besteht aus 110 Abgeordneten, die nach den Grundsätzen einer personalisierten Verhältniswahl gewählt werden; d. h. 55 Abgeordnete werden im Wahlkreis und 55 Abgeordnete aus Landeslisten gewählt. Auf diese Weise sollen die Vorteile der beiden Wahlsysteme – der Mehrheitswahl und der Verhältniswahl – kombiniert werden.

Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.

Daher haben die Wähler*innen zwei Stimmen, eine „Wahlkreisstimme“ für die Wahl eine*s Wahlkreisabgeordneten und eine „Landesstimme“ für die Wahl einer Landesliste. Es besteht keine Verpflichtung, beide Stimmen abzugeben. Wird nur die Wahlkreisstimme oder nur die Landesstimme abgegeben, gilt die nicht abgegebene Stimme als ungültig. Nach dem Landesstimmrecht richtet sich die Zahl der Sitze, die auf die Parteien und Wählergruppen im Land insgesamt entfällt. Die Listen sind starr, die Wähler*innen können die von den Parteien festgelegte Reihenfolge der Bewerber*innen nicht beeinflussen.

Bei der Sitzverteilung werden nur solche Landeslisten berücksichtigt, die mindestens 5 % der abgegebenen gültigen Landesstimmen erhalten haben.

Die Berechnung wird nach dem Verfahren der mathematischen Proportion (Hare/Niemeyer) wie folgt vorgenommen: Zahl der zu vergebenen Sitze (110), multipliziert mit der Zahl der Landesstimmen der Partei oder Wählergruppe, dividiert durch die Gesamtzahl aller Landesstimmen für die an der Sitzverteilung teilnehmenden Landeslisten.

Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze wie die Zahl vor dem Komma anzeigt. Sofern die Summe der ganzzahligen Anteile nicht die Gesamtzahl der Sitze ergibt, werden die restlichen Sitze in der Reihenfolge nach der Größe der verbleibenden Bruchteile hinter dem Komma verteilt.

Damit die Wählerinnen und Wähler auch gezielt einzelne Bewerberinnen und Bewerber aussuchen können, wird die Hälfte der Sitze durch relative Mehrheitswahl in den 55 Wahlkreisen vergeben. Gewählt ist, wer die meisten gültigen Wahlkreisstimmen erhalten hat. Mit der Wahlkreisstimme entscheiden die Wählerinnen und Wähler daher darüber, wer den Wahlkreis im Landtag vertreten soll.

Die von einer Partei oder Wählergruppe gewonnenen Direktmandate werden von der Gesamtzahl der Sitze abgezogen, die die Partei auf Grund der Verhältniswahl im Land gewonnen hat. Die verbleibenden Sitze werden nach der Reihenfolge auf der Landesliste vergeben, wobei gewählte Direktbewerber nicht erneut berücksichtigt werden.

Wann wird gewählt?

  • Gewählt wird am 08.10.2023

Was wird gewählt?

  • Wahl des Hessischen Landtags

Wer ist wahlberechtigt (Aktives Wahlrecht)?

  • Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
    • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, also die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches Aufnahme gefunden hat
    • Das 18. Lebensjahr vollendet hat
    • Seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag in Hessen einen Hauptwohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt hat.
  • Sonderregelung:
    • Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes
    • Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres Hausstandes
    • Im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentzug befindliche Personen sowie andere Untergebrachte

Wer kann gewählt/nicht gewählt werden (Passives Wahlrecht)?

  • Gewählt werden kann, wer am Wahltag
    • Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist
    • Das 18. Lebensjahr vollendet hat
    • Seit mindestens drei Monaten ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Hessen hat
  • Nicht gewählt werden kann, wer
    • Nach § 3 LWG vom Wahlrecht ausgeschlossen ist oder
    • Am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt

Wie viele Stimmen habe ich?

  • Jede*r Wähler*in verfügt bei der Landtagswahl über zwei Stimmen:
    • Eine Wahlkreisstimme für die Wahl eines*r Bewerber*in im Wahlkreis
    • Eine Landesstimme für die Landesliste einer Partei.

Wahlberechtigte können entscheiden, ob sie die Bewerber*in im Wahlkreis und die Landesliste der gleichen Partei oder aber mit ihrer Wahlkreisstimme die Bewerber*in einer Partei und mit der Landesstimme die Landesliste einer anderen Partei wählen. Wird von der letzten Möglichkeit Gebrauch gemacht, wird von Stimmensplitting gesprochen.

Was ist unter einer Sperrklausel zu verstehen?

Die kandidierenden Parteien erhalten Abgeordnetensitze im Verhältnis der im gesamten Land für sie abgegebenen Landesstimmen. Dabei werden nur diejenigen Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 % der Stimmen erhalten haben (Sperrklausel). Die erhaltenen Landesstimmen entscheiden daher über den Wahlerfolg der Parteien.

Wie entstehen Überhang- und Ausgleichsmandate?

Ist die Zahl der Direktmandate einer Partei größer als die Zahl der ihr auf Grund der Verhältniswahl zustehenden Sitze, kommt es zu "Überhangmandaten" sowie zu "Ausgleichsmandaten" für die anderen Parteien.

Wird durch verschiedene Gesamtsitzzahlen der Sitzanspruch der Parteien, die Überhangmandate erhalten haben, erfüllt, muss eine Auswahlentscheidung getroffen werden. Es ist diejenige Gesamtsitzzahl zu wählen, bei der die Summe der Abweichungen der tatsächlichen prozentualen Sitzanteile der an der Sitzverteilung teilnehmenden Parteien und Wählergruppen von ihren jeweiligen idealen prozentualen Sitzanteilen, die ihrem Landesstimmenproporz entsprechen, so klein wie möglich ist.

Zur Berechnung der Verteilung der Überhang- und Ausgleichsmandate hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen (StGH)in seinem Urteil vom 11. Januar 2021 Ausführungen gemacht. Dem Urteil des Staatsgerichtshofes gingen zwei Wahlprüfungsbeschwerden voraus. Die Beschwerden wurden zurückgewiesen und die Wahl zum 20. Hessischen Landtag für gültig erklärt. 

Wie werde ich Mitglied eines Wahlvorstandes?

Bei Interesse an der Mitwirkung in einem Wahlvorstand können Sie sich an das Wahlamt Ihrer Gemeinde wenden und ihr Interesse bekunden. Sie finden auch ein passendes Formular auf unserer Internetseite.

Der Wahlvorstand besteht aus:

  1. Einem*r Wahlvorsteher*in
  2. Einem*r stellvertretenden Wahlvorsteher*in
  3. Einem*r Schriftführer*in
  4. Zwei bis sechs Beisitzern*innen

Wieviel Erfrischungsgeld wird gezahlt?

  1. Wahlvorsteher*innen sowie die Stellvertretung erhalten 50,00 €
  2. Die Schriftführung sowie die Stellvertretung erhalten 50,00 €
  3. Beisitzer*innen erhalten 35,00 €

Bin ich verpflichtet, in einem Wahlvorstand mitzuwirken?

Die Wahlgesetze regeln, dass unter anderem die Mitglieder der Wahlvorstände ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. Generell steht es Ihnen frei sich bei Interesse freiwillig zu melden, sollten sich zu wenige Freiwillige melden, so werden einige wahlberechtigte Bürger zur Übernahme dieses Ehrenamtes ernannt.

Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Wer ohne wichtigen Grund ein solches Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Was muss ich tun, um an der Briefwahl teilzunehmen?

Für die Briefwahl ist ein entsprechender Antrag zu stellen.

Der Antrag auf Aushändigung der Briefwahlunterlagen sollte möglichst frühzeitig bei der Gemeinde Fuldatal – Wahlamt - gestellt werden.

Eine telefonische Antragstellung ist unzulässig.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

Die Ausgabe der Briefwahlunterlagen kann frühestens nach endgültiger Zulassung der Wahllisten und dem Ausdruck der Stimmzettel erfolgen.

Briefwahlunterlagen können bis Freitag, den 06.10.2023, um 18.00 Uhr, beantragt werden.

Darüber hinaus können in den Fällen, in denen ein*e Wahlberechtigte*r ohne zurechenbares Verschulden nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder nachweislich plötzlich erkrankt, so dass der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, noch bis 15.00 Uhr am Wahltag (Sonntag, der 08.10.2023) Briefwahlunterlagen beantragt werden.

Gemeindeverwaltung Fuldatal
Am Rathaus 9
34233 Fuldatal

Telefon: +49 561 98 18 0
Telefax: +49 561 98 18 2009

info(at)fuldatal.de

Öffnungszeiten Rathaus:

Montag08.00 - 12.00 Uhr,
13.30 - 15.00 Uhr
Dienstag08.00 - 12.00 Uhr,
15.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag08.00 - 12.00 Uhr,
13.30 - 15.00 Uhr
Freitag08.00 - 12.00 Uhr
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