Bundestagswahl

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Liebe Mitbürger*innen,

am Sonntag, den 26. September 2021 findet die Wahl des 20. Deutschen Bundestages statt.

Nach Art. 38 des Grundgesetzes werden (auch) die Abgeordneten des Deutschen Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Die Wahlperiode beträgt grundsätzlich vier Jahre. Der neu gewählte Bundestag tritt spätestens am 30. Tag nach der Wahl zusammen; mit seinem Zusammentreten endet die Wahlperiode des alten Bundestages.

Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Das Wahlsystem beinhaltet eine Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahl, die auch als personalisierte Verhältniswahl bezeichnet wird. Die Personenwahl von Wahlkreisbewerbern („Direktkandidaten“) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ist mit der Verhältniswahl von Landeslisten verbunden, wobei durch Anrechnung der gewonnenen Direktmandate auf die Listenmandate der Charakter der Verhältniswahl gewahrt wird.

Von den – vorbehaltlich des Anfalls von Überhang- und Ausgleichsmandaten – mindestens 598 Abgeordneten werden 299 in Wahlkreisen mit einfacher Mehrheit „direkt“ gewählt, die übrigen aus den Landeslisten der Parteien.

Kreiswahlvorschläge mit Wahlkreisbewerbern können von Parteien, Wahlberechtigten oder Zusammenschlüssen von Wahlberechtigten (Wählergruppen), Landeslisten hingegen nur von Parteien eingereicht werden. Die Landesliste ist eine in ihrer Zusammensetzung und Reihenfolge fest bestimmte Gruppe von Persönlichkeiten einer Partei (sog. starre oder streng gebundene Liste)

Nicht berücksichtigt werden bei der Sitzverteilung Zweitstimmen, dir für Landeslisten von Parteien abgegeben wurden, die im Wahlgebiet nicht mindestens 5 % der Zweitstimmen erhalten oder in mindestens 3 Wahlkreisen einen Sitz (Direktmandat) errungen haben (Fünfprozent-Sperrklausel mit Nichtanwendungsregel)

 

Wie viele Stimmen habe ich?

Jede*r Wähler*in verfügt bei der Bundestagswahl über zwei Stimmen:

  • Eine Erststimme für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (Kreiswahlvorschlag)
  • Eine Zweitstimme für die Wahl der Landesliste einer Partei.

Der*die Wähler*in kann die Stimmen „splitten“, d.h. man kann seine Erststimme einem bestimmten Wahlkreisbewerber geben, muss aber nicht zwangsläufig die Landesliste dieses Bewerbers mitwählen, sondern kann sich bei Abgabe der Zweitstimme auch anders entscheiden. Das Verhältnis der Zweitstimmen ist letztlich maßgeblich dafür, in welcher Stärke Parteien im Bundestag vertreten sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Wahlamt

 

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